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2018

Weitere Hinweise und das Literaturverzeichnis finden Sie in: Aderhold L, Weigelt S. Laufen! Vom Einsteiger bis zum Ultraläufer. München: Elsevier 2018.

Anti-Doping-Richtlinien 2019 – Dr. Dr. Lutz Aderhold

By GRR 0

Doping ist kein einheitlicher Begriff. Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen (www.nada-bonn.de). Die dort genannten Verstöße umfassen gekürzt

  • das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten,
  • den Gebrauch (auch Versuch) einer verbotenen Substanz oder Methode,
  • die Verweigerung oder Umgehung einer Probenentnahme,
  • den Verstoß zur Verfügbarkeit und Meldepflicht,
  • die unzulässige Einflussnahme des Doping-Kontrollverfahrens,
  • den Besitz verbotener Substanzen und Methoden,
  • das Inverkehrbringen (auch Versuch) von verbotenen Substanzen oder Methoden,
  • die Verabreichung (auch Versuch) einer verbotenen Substanz oder Methode,
  • die Tatbeteiligung (Unterstützung, Beihilfe, Anstiftung),
  • der verbotene Umgang (mit gesperrten Betreuern).

Um den Kampf gegen Doping zu vereinheitlichen, wurde 1999 die World Anti-Doping Agency (WADA) gegründet. Der World Anti-Doping Code (WADA-Code) soll länder- und sportartenübergreifend den Begriff „Doping“ definieren und Sanktionen, Aufklärung und Forschung einheitlich regeln. Auf nationaler Ebene wurde im Jahr 2003 die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) mit Sitz in Bonn gegründet. Der seit 2004 bestehende NADA-Code enthält in Anlehnung an den WADA-Code das für Deutschland gültige Anti-Doping-Regelwerk.

Jährlich wird die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (WADA-Verbotsliste) aktualisiert. Diese Liste unterscheidet zwischen Substanzen und Methoden, die jederzeit, d. h. während und außerhalb von Wettkämpfen verboten sind, sowie Substanzen und Methoden, die nur während Wettkämpfen verboten sind. Daneben gibt es Substanzen, die nur in bestimmten Sportarten verboten sind (Betablocker).

Die neue WADA-Verbotsliste tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Änderungen gegenüber 2018 beinhalten Präzisierungen und die Nennung von weiteren Beispielen  für verbotene Substanzen in einigen Substanzklassen. In der neuen Verbotsliste ist der Titel der Kategorie M3 umbenannt zu „M3. Gen- und Zelldoping“, um die bereits zuvor verbotene Anwendung normaler und genetisch veränderter Zellen zur Steigerung der sportlichen Leistung deutlicher herauszustellen. Die Anwendung von Stammzellen zur Behandlung von Verletzungen ist nicht verboten, solange die Anwendung die normale Funktion des betroffenen Gewebes widerherstellt und nicht dessen Funktion verbessert.

Achtung

Beachten Sie, dass bei offenen Listen auch nicht genannte, aber chemisch verwandte Substanzen mit ähnlichen Wirkungen ebenfalls verboten sind.

 

Jederzeit verbotene Substanzen (während und außerhalb von Wettkämpfen)

●       nicht zugelassene Substanzen

●       anabole Substanzen

●       Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika

●       Beta-2-Agonisten

●        Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren

●       Diuretika und Maskierungsmittel

●       Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

●       chemische und physikalische Manipulation

●       Gen- und Zelldoping

 

Während Wettkämpfen verbotene Substanzen

●       Stimulanzien

●       Narkotika

●       Cannabinoide

●       Glukokortikosteroide

Eine Übersicht der einzelnen Substanzen findet sich bei Clasing (2010), Raschka et al. (2010), Schöffel et al. 2015 sowie Blasius 2017.

Ausnahmegenehmigungen

Mit der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden ist die Therapie von Leistungssportlern eingeschränkt (Aderhold u. Weigelt 2018). Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Erkrankung, welche die Verwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode erfordert, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE – Therapeutic use exemption) zu beantragen.

Je nach Testpool-Zugehörigkeit sind verschiedene Meldepflichten einzuhalten. Informationen hierzu gibt es in der DLV-Checkliste „Medizinische Ausnahmegenehmigungen“. Verstöße gegen die Meldepflichten werden durch die NADA oder die IAAF geahndet.

Der TUE-Antrag findet Anwendung bei chronischen Erkrankungen, z. B. Insulintherapie bei Diabetikern oder Gabe von Kortison bei Morbus Crohn. Der TUE-Antrag wird mit einem Formular bei der zuständigen Stelle gestellt. Informationen hierzu gibt der nationale Spitzenfachverband (DLV – www.deutscher-leichtathletik-verband.de).

Auf der Homepage finden sich alle wichtigen Informationen zu

  • Regelwerken,
  • Testpools/Meldepflichten,
  • Substanzen und Medikamenten,
  • medizinische Ausnahmegenehmigungen und

Dem TUE-Antrag muss eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beigefügt werden.

TIPP

Da die Begutachtung des Antrags in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, ist das frühzeitige Einreichen empfehlenswert.

Der TUE-Antrag muss vor der Anwendung der verbotenen Substanz oder Methode bzw. mindestens 30 Tage vor dem Wettkampf eingereicht werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist möglich, wenn eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Erkrankung erforderlich war (z. B. insulinpflichtiger Diabetes).

Achtung

Unabhängig davon muss die Anwendung der verbotenen Substanz oder Methode bei einer Dopingkontrolle immer auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden.

In den meisten Fällen erfolgt eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung. Der Athlet muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. Zu beachten ist auch, dass es eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen gibt, beispielsweise für Athleten über 50 Jahre, die keinem Testpool angehören. Hier genügt bei nationalen Wettkämpfen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes.

Sollte eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nicht erteilt werden, dann sollte aus ärztlicher Sicht eine optimale Behandlung Vorrang haben. Der Athlet muss dann vorübergehend oder auch dauerhaft auf Wettkampfsport verzichten.

Zur Behandlung einer obstruktiven Lungenerkrankung, eines allergischen oder Anstrengungsasthmas sind Beta-2-Agonisten Mittel der Wahl. Der inhalative Gebrauch der Beta-2-Agonisten Salbutamol, Salmeterol und Formoterol sowie der inhalative Gebrauch von Glukokortikosteroiden (kortisonhaltige Asthmasprays) müssen nicht mehr angezeigt werden. Diese Substanzen müssen aber bei einer Dopingkontrolle auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden. Der Athlet kann eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen.

Bei Gebrauch dieser Mittel müssen die maximalen Tagesdosierungen sowie die Nachweisgrenzen im Urin beachtet werden.

Bei höheren Dosierungen ist weiterhin die Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE) erforderlich, und für die Verwendung anderer Beta-2-Agonisten zur Inhalation benötigen Angehörige des RTP (Registered Testing Pool) und des NTP (Nationaler Testpool) vor der Anwendung eine Medizinische Ausnahmegenehmigung. Angehörige des ATP (Allgemeiner Testpool) müssen im Falle eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung beantragen. Sportler, die keinem Testpool angehören, müssen bei der Verwendung der o. g. Medikamente ein Attest vorlegen. Bei internationalen Starts gilt die Empfehlung, sich vorab beim internationalen Fachverband zu erkundigen, ob ein Attest ausreicht. Eine Behandlung muss aber in jedem Fall im Kontrollformular angegeben werden.

Wird neben einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel, für das bereits eine Medizinische Ausnahmegenehmigung besteht, zusätzlich eine Substanz eingesetzt, die einem Grenzwert unterliegt (Salbutamol, Formoterol, Morphin, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), ist für diese eine gesonderte TUE zu beantragen.

Intravenöse Infusionen sind nur mit TUE oder im Notfall bzw. bei Operationen und klinischen Untersuchungen erlaubt (Krankenhausbericht an die NADA). Verboten sind intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

Achtung

Die sukzessive Entnahme, Manipulation und Wiederzufuhr von Vollblut, ganz gleich in welcher Menge, in das Kreislaufsystem ist verboten.

Die nicht systemische Behandlung mit Glukokortikosteroiden (z. B. Injektion in Gelenke und im Bereich von Sehnen und Schleimbeuteln) sowie die lokale Behandlung auf der Haut und die lokale Anwendung an den Augen, im Gehörgang, in der Mundhöhle und in der Nase mit glukokortikosteroidhaltigen Externa sind nicht mehr genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Die Anwendung muss aber bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen.

Die systemische Anwendung (oral, intravenös, intramuskulär, rektal) von Glukokortikosteroiden ist gemäß der WADA Verbotsliste im Wettkampf nicht erlaubt. Außerhalb von Wettkämpfen ist die systemische Anwendung von Gukokortikoiden gemäß WADA-Liste möglich. Allerdings können manche Glukokortikoide lange nachgewiesen werden. Im Zweifel sollte sich der Athlet mit dem behandelnden Arzt beraten und ggf. nicht an dem Wettkampf teilnehmen. Eine durchgehende erforderliche systemische Behandlung chronischer Erkrankungen von Testpool-Athleten (z. B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, rheumatische Erkrankungen) ist an eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) gebunden. Ist eine systemische Anwendung von Glukortikosteroiden zur Notfallbehandlung erforderlich, muss eine sofortige Anzeige mit medizinischem Bericht bei der NADA erfolgen. Aus gesundheitlichen Gründen sollte der Athlet frühestens 72 Stunden nach der Notfallbehandlung an einem Wettkampf teilnehmen.

Seit 2010 ist der Gebrauch von inhalierbarem Sauerstoff erlaubt. Pseudoephedrin (enthalten z. B. in Aspirin Complex®) ist wieder in die Verbotsliste aufgenommen worden. Es wurde ein Grenzwert von 150 µg/ml Urin festgelegt, welcher in der Regel den therapeutischen Gebrauch von Pseudoephedrin ermöglicht. Aufgrund der sehr unterschiedlichen individuellen Abbauzeit wird allerdings von einem Gebrauch eher abgeraten.

Männliche Athleten, die älter als 65 Jahre sind und keinem Testpool angehören, weisen bei der Teilnahme an einer Nationalen Wettkampfveranstaltung die erforderliche Behandlung mit Testosteron durch ein Attest (nicht älter als 12 Monate) des behandelnden Endokrinologen nach.

Doping-Kontrollverfahren

Für deutsche Sportler ist das Doping-Kontrollverfahren im NADA-Code geregelt. Die Auswahl der Athleten für eine Doping-Kontrolle erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Liegen Verdachtsmomente vor, kann es außerdem zu gezielten Kontrollen kommen. Wettkampfkontrollen sind gesondert geregelt. Die Analyse erfolgt in von der WADA anerkannten Laboratorien.

Ein positives Ergebnis einer A-Probe wird dem Athleten mitgeteilt und gleichzeitig eine Stellungnahme von ihm gefordert. In der Regel wird der Athlet von Wettkämpfen suspendiert. Der Athlet hat das Recht, eine B-Probe analysieren zu lassen, wobei er auch anwesend sein kann. Sollte die B-Probe ein negatives Ergebnis bringen, wird die Suspendierung aufgehoben. Bestätigt sich das Ergebnis der A-Probe, so wird das Sanktionsverfahren eingeleitet, das in der Regel mit einer zeitlich befristeten oder im Wiederholungsfall auch lebenslangen Sperre endet.

Merksatz

Die Ahndung von Dopingverstößen ist im Wesentlichen Aufgabe der Sportverbände und obliegt nur bei strafbarer Handlung der Justiz.

Weitere Informationen finden Sie im Netz unter

Doping im Sport und im Alltag

Gesetzeslage

Die Diskussion um Doping im Sport ist allgegenwärtig. Seit der internationale Leichtathletikverband (IAAF) 1928 die Verwendung von Stimulanzien verboten hat, läuft der scheinbar hoffnungslose Kampf gegen die Verwendung verbotener Substanzen im Sport. Der Wunsch nach einem dopingfreien Sport wird wohl unerfüllbar bleiben, doch aus Gründen der Chancengleichheit und der Fairness lohnt es sich dafür einzustehen.

Ob die Mittel im Kampf gegen Doping ausreichen ist heftig umstritten.

Der Bundestag hat nach langen Diskussionen Ende 2015 das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verabschiedet (Bundesgesetzblatt 2015).

Zweck des Gesetzes

  • 1 Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

  • 2 Das Gesetz verbietet, Dopingmittel herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder zu verschreiben bzw. Dopingmittel oder -methoden bei einer anderen Person anzuwenden. Außerdem ist es verboten, Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings im Sport zu erwerben, zu besitzen oder zu verbringen.
  • 3 Es ist verboten, Dopingmittel oder Dopingmethoden „ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen“ (Selbstdoping).
  • 4 Die Strafvorschriften umfassen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren.

Sportler selbst werden nur bestraft, wenn sie als Spitzensportler Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegen oder aus der sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.

Nicht bestraft wird, wer freiwillig die Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.

  • 7 Arzneimittel, welche bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen können, müssen in der Packungsbeilage und der Fachinformation einen entsprechenden Hinweis enthalten. Gleiches gilt, wenn die Anwendung zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann.
  • 8 Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung „Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA)“ personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln.
  • 9 u. 10 Der Umgang mit personenbezogenen und Gesundheitsdaten der Sportler durch die NADA wird geregelt.

Doping ist nun offiziell ein Straftatbestand, der dopende Sportler riskiert Geld- und Haftstrafen. Die Sanktionen können für den Sportler bis zu drei Jahren Haft bedeuten, Hintermänner müssen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen.

Das neue Anti-Doping-Gesetz soll den Sport in der Doping-Bekämpfung unterstützen, denn der Staat besitzt effektivere Mittel zur Verfolgung und Aufdeckung. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Strafandrohungen vor dem Verfassungsgericht Bestand haben werden. Mit dem Verbot des Selbstdopings wird in die von der Verfassung geschützte Grundfreiheit eingegriffen, dass jeder Mensch mit seinem Körper machen kann, was er will, solange er Dritte dabei nicht gefährdet (freies Recht auf Selbstschädigung).

Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch die Erhebung persönlicher Daten von Sportlern und der Datenaustausch. In Verdachtsfällen darf zwischen den staatlichen Verfolgungsbehörden und der NADA ein Datenaustausch erfolgen.

Das Gesetz betrifft nur den organisierten Sport und sieht Strafen nur für Spitzensportler und Profis vor. Breiten- und Freizeitsportler werden durch das Gesetz nicht tangiert, obwohl nachweislich auch bei diesen ein Missbrauchspotenzial vorliegt. Allerdings muss hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Recht gelten. Für den Breitensportler ist das geltende Sportrecht ausreichend.

Während Sportgerichte keinen Nachweis führen müssen, warum bei einem Sportler ein positiver Dopingbefund vorlag, muss künftig bei staatlicher Anklage auf Selbstdoping der Staatsanwalt nachweisen, dass der Sportler sich mit Absicht einen Vorteil verschaffen wollte. Das Strafrecht hat es also deutlich schwerer, zu einer Verurteilung zu kommen, was dazu führen kann, dass ein vom Sportgericht gesperrter Dopingsünder nachträglich eine Aufhebung der Sanktionen beantragen kann, wenn ihn das staatliche Gericht mangels Beweisen freigesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Befürchtung von Spitzensportlern zu sehen, ihnen könnten Dopingmittel absichtlich untergeschoben werden.

Ins Gesetz wurde nachträglich die „tätige Reue“ aufgenommen. Kommt der Sportler vor Einnahme der Dopingmittel von seinem Plan ab und gibt die Mittel heraus, bleibt er straffrei.

Ein weiterer Kritikpunkt stellt die fehlende Kronzeugenregelung dar. Hier wurde versäumt, über das Angebot einer Strafmilderung an Informationen über Doping-Netzwerke oder Hintermänner zu gelangen.

Positiv zu werten ist, dass das Anti-Doping-Gesetz nach einigen Jahren evaluiert werden soll, um notwendige Änderungen vorzunehmen.

Forschungsergebnisse belegen eine hohe Dunkelziffer beim Dopen (de Hon et al. 2015; Ulrich et al. 2017). Auch das neue Anti-Doping-Gesetz ist kein Allheilmittel zur Verhinderung des Dopings, es ist aber ein deutliches Zeichen des Staates, Sportler zu schützen, die sich an Regeln halten. Es soll abschrecken und bei der Aufdeckung von kriminellen Dopingstrukturen helfen.

Prävention durch Aufklärung und die Erziehung zum Fair-Play sind neben gesetzlichen Regelungen weiterhin wichtige Eckpfeiler im Kampf gegen Doping. Um in Zukunft einen glaubhaften und effizienten Anti-Doping-Kampf zu forcieren, bedarf es der internationalen Harmonisierung der Regelungen.

Der Arzt im Konflikt

Wie soll sich ein Arzt verhalten, wenn er vom Doping seines Patienten erfährt? Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist im Besonderen durch die ärztliche Schweigepflicht geprägt. Dem Arzt ist es nach der Berufsordnung nur dann erlaubt, die Schweigepflicht zu brechen, wenn ein höheres Rechtsgut zu schützen ist (Striegel 2007; Löllgen 2008; Nieß et al. 2014). Dies liegt in der Regel nicht vor, wenn es um die Aufklärung eines Dopingvergehens geht. Eine Ausnahme wäre denkbar bei Doping an Kindern und Jugendlichen, die normalerweise nicht die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, um die Tragweite möglicher gesundheitlicher Gefahren durch die Dopingsubstanzen zu überblicken. Ärzte sollten auch dopende Patienten weiter betreuen, jedoch gleichzeitig unmissverständlich auf die Gefahren hinweisen. Eine vom Patienten eingeforderte Unterstützung beim Doping ist aber auf alle Fälle abzulehnen (Wiesing u. Striegel 2009; Birnbacher 2013; Nieß et al. 2014).

Merksatz

Doping wird durch die Rahmenbedingungen im Sportsystem und die gesellschaftlichen Strukturen begünstigt (Raschka et al. 2010).

Druck im Leistungsbereich

Der Druck auf Spitzensportler ist heute immens (Breuer u. Hallmann 2011; Thiel 2016). Medien, Fans, Trainer, Verbände und Sponsoren erwarten herausragende Leistungen. Sportliche Leistungen werden heute als ein Produkt der Unterhaltungsindustrie vermarktet. Im Spitzensport sind praktisch alle Sportler „austrainiert“ und die Möglichkeiten durch Trainingsmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft. Da macht den Unterschied zwischen Sieg und Niederlage oftmals nur noch das Dopingmittel aus. Bei Befragungen von Spitzensportlern gaben 6 % ehrlich zu, regelmäßig zu Dopingmitteln zu greifen, 53 % verneinten die Frage und 41 % gaben keine Antwort (Pitsch et al. 2007; Breuer u. Hallmann 2013). Die Motive für die Verwendung von Dopingmitteln sind die Maximierung von Erfolgschancen im sportlichen Wettkampf, das Kompensieren von Trainingsausfällen sowie die Beschleunigung der Regeneration nach Belastungen oder Verletzungen (Bloodworth u. McNamee 2010; Emrich et al. 2013; Sallen 2015).

Sogar Manipulationen durch gentherapeutische Verfahren sind heute theoretisch möglich. Dabei ist aber nicht nur von der Gefährdung des Sportlers auszugehen. Ein Gentransfer bedeutet auch eine mögliche Gefährdung Unbeteiligter (Tug et al. 2012). Aus ethischen Erwägungen aber vor allem aus Sicherheitsgründen müssen solche Vorgehensweisen unterbunden werden. Obwohl „Gendoping“ in den Medien intensiv diskutiert wird, handelt es sich bei der Gentherapie immer noch um eine experimentelle Therapieform, die in naher Zukunft auf wenige Krankheiten beschränkt bleiben wird. Von Experten wird allerdings prognostiziert, dass gentherapeutische Methoden trotz des nicht kalkulierbaren Risikos Einzug in den Spitzensport halten werden (Beiter und Velders 2012). Trotz aller Wunschvorstellungen und Lippenbekenntnisse wird es den „sauberen“ Leistungssport wohl nie geben.

Merksatz

Doping ist aber nicht nur im Spitzensport verbreitet.

Doping im Breitensport

Auch im Breitensport werden Dopingmittel eingesetzt (Siegmund-Schultze 2007, 2013; Nieß et al. 2014), allerdings liegen nur wenige Daten zum Doping bei Wettkämpfen des Breitensports vor (Müller-Platz et al. 2006). Offene Diskussionen in Internetforen über den Einsatz verschiedener Mitteln geben Zeugnis davon. Wünsche, den Körper zu verändern, und sportlicher Ehrgeiz sind die häufigsten Motive. Die Hemmschwellen sind deutlich gesunken. Bei Ärzten wird immer häufiger nach Anabolika, EPO (Erythropoietin) (Böning u. Maassen 2008) und Wachstumshormonen (STH) gefragt. Hier ist die Sensibilität der behandelnden Ärzte gefordert, um körperliche Veränderungen und Befunde kritisch zu hinterfragen, und zwar nicht mit dem erhobenen Zeigefinger, sondern durch Aufklärung und Beratung. Doping gilt nämlich als Verursacher eines breiten Spektrums unerwünschter Wirkungen am Herz-Kreislaufsystem (Niebauer 2015).

Auch Hobbyläufer nehmen verbotene Substanzen über Nasentropfen oder Asthmamittel ein. Dies ist aber sicher in den wenigsten Fällen mit der Absicht verbunden, die Leistung zu verbessern, sondern schlicht Unwissenheit.

Drogen im Alltag

Auch Normalbürger und Prominente greifen immer häufiger zur Droge, um dem alltäglichen Stress von Job, Familie und Freizeit besser gewachsen zu sein. Selbst Schulkinder nehmen Medikamente (Schmerzmittel, Kreislaufmittel, Beruhigungsmittel, Ritalin® u. a.), da sie oder die Eltern meinen, damit bessere Leistungen in der Schule zu erzielen. Studenten nehmen Amphetamine und Beruhigungsmittel, um durch die Prüfungszeit zu kommen.

Merksatz

Alkohol und Nikotin sind die am weitesten verbreiteten legalisierten Drogen. Im weitesten Sinn leben wir in einer gedopten Gesellschaft.

Stress und Leistungsdruck finden nach Feierabend häufig im Fitnessstudio oder auf der Joggingrunde ihre Fortsetzung. Den eigenen Fähigkeiten wird dann nicht selten mit Pillen oder Pülverchen nachgeholfen.

Doping-Nachweis

Solange es nicht nachweisbare Doping-Methoden gibt und die Analytik hinterherhinkt, wird Doping betrieben werden (Siegmund-Schultze 2007). Aufgrund der Nachweismöglichkeit wird EPO sicher weniger genutzt. Eigenblutdoping ist aber nach wie vor ein Problem (Jelkmann 2016), außerdem die Einnahme von Wachstumshormonen (STH) und Insulin.

Merksatz

Sportler müssen aber damit rechnen, dass Blutkontrollen vermehrt eingefroren und später, wenn die entsprechenden Nachweisverfahren entwickelt sind, untersucht werden.

Damit wird eine abschreckende Wirkung erzielt. Langfristig können auf diese Weise auch Blutprofile von Sportlern angelegt werden. Sportler können sich damit nicht mehr sicher sein, dass ihnen Doping nicht nachgewiesen werden kann.

Merksatz

Neben der Abschreckung ist die Prävention ein weiterer wichtiger Pfeiler im Kampf gegen Doping.

Schlussfolgerungen

Bereits im Kinder- und Jugendsport ist Aufklärung und Betreuung wichtig. Hier haben Trainer, Betreuer und Ärzte eine hohe ethische Verpflichtung (Striegel 2013). Dopingpraktiken stehen dem ärztlichen Auftrag entgegen, Leben zu erhalten und die Gesundheit zu fördern und zu schützen.

Auch der Ultramarathonlauf ist mit Sicherheit keine dopingfreie Zone. Dies anzunehmen wäre naiv. Im Gegensatz zum Spitzensport kann im Breitensportbereich des Langstreckenlaufs jedoch von einer äußerst geringen Dopingproblematik gesprochen werden (Hansmeier 2009). Da es in diesem Sport nicht um große Preisgelder und hochdotierte Sponsorenverträge geht, spielt Doping wohl eine nicht so eine große Rolle wie in anderen Sportdisziplinen.

Der finanzielle Aspekt ist aber nicht der einzig ausschlaggebende, wie man an den mittlerweile zahlreichen Dopingfällen im Bereich der Senioren-Leichtathletik erkennen kann – und da geht es auch „nur“ um Medaillen und Urkunden. Allerdings muss man diese Dopingfälle jeweils individuell betrachten, denn im Seniorensport herrscht große Unsicherheit und Unwissenheit, sowohl bei den Sportlern als auch bei den betreuenden Ärzten.

Gerade ältere Menschen benötigen häufiger eine medikamentöse Behandlung, die mit den geltenden Doping-Regeln nicht vereinbar ist. Auch scheinbar gängige Medikamente (z. B. Wick MediNait mit Ephedrin und Spasmo-Mucosolvan mit Clenbuterol) können unbewusst zur Dopingfalle werden.

TIPP

Jedem Sportler sei geraten, sich kompetenten ärztlichen Rat zu holen und sich auch mit der Verbotsliste zu beschäftigen. Die Verantwortung liegt letztendlich immer beim Sportler selbst.

Auch bei der täglichen Nahrung und bei Nahrungsergänzungsmitteln sind die Fallen vielfältig. Besonders groß ist das Risiko kontaminierter oder gefälschter Nahrungsergänzungsmittel beim Bezug über das Internet von nicht identifizierbaren Herstellern (Scheiff 2016). Hier nur einige Beispiele: Speisen/Kuchen mit Mohn können zu einem positiven Befund auf Morphin führen, Tees aus dem asiatischen Raum enthalten häufig Ephedrin und in stark beworbenen Abmagerungsmitteln sind als Wirkstoff die verbotenen Substanzen Sibutramin und Metylhexanamin enthalten. Aufgrund der höheren Qualitätsanforderungen stellen Präparate der Roten Liste eine risikoarme Alternative zu sonstigen Nahrungsergänzungsmitteln dar. Eine gute Möglichkeit, das Risiko von Verunreinigungen auszuschließen, ist auch die „Kölner Liste“ (www.koelnerliste.com). Die „Kölner Liste“ des Olympiastützpunkts Köln/Bonn/Leverkusen ist eine Zusammenstellung von Nahrungsergänzungsmitteln mit minimiertem Dopingrisiko. Die Förderung einer Dopingmentalität durch die Anwendung von Nahrungsergänzungsmitteln wird diskutiert (Backhouse et al. 2013; Morente-Sanchez u. Zabala 2013).

Die Sportler, und hier insbesondere Kaderathleten, stehen nicht selten vor der Frage, ob die von ihrem Arzt verordneten Medikamente mit den Anti-Doping-Bestimmungen vereinbar sind. Die Nationale Anti-Doping Agentur gibt eine Beispielliste zulässiger Medikamente heraus, die als Orientierungshilfe dienen kann (Clasing u. Löllgen 2006).

In der Online-Datenbank NADAmed (www.nadamed.de) können Sie über 3.000 Medikamente und Wirkstoffe abfragen und so Informationen zur geplanten Therapie erhalten. Im Zweifelsfall hilft eine direkte Anfrage bei der NADA per Telefon oder E-Mail. In vielen Fällen gibt es erlaubte therapeutische Alternativen (Müller-Reul 2012).

Grundsätzlich sollte eine Leistungssteigerung auf der Basis wissenschaftlich begründeten Trainings erfolgen. Aus Fairness gegenüber dem sportlichen Mitstreiter, der eigenen Gesundheit wegen und aus ethisch-moralischen Gründen sollte auf Medikamente und Maßnahmen verzichtet werden, die gemäß geltender Richtlinien als Doping gewertet werden.

Auf den Punkt gebracht

●       Doping ist Betrug an sich selbst und am sportlichen Gegner.

●       Achten Sie bei einer Medikamenteneinnahme auf die gültigen Anti-Doping-Richtlinien und die Liste zulässiger Medikamente. Sprechen Sie mit Ihrem betreuenden Arzt und beantragen Sie im Bedarfsfall eine Ausnahmegenehmigung.

●       Verwenden Sie nur einwandfreie Nahrungsergänzungsmittel.

●       Und wenn Sie als Mediziner tätig sind: Im Kampf gegen Doping kommt dem Arzt eine besondere Verantwortung zu!

Dr. Dr.med. Lutz Aderhold

Literatur:

Aderhold L, Weigelt S. Laufen! Vom Einsteiger bis zum Ultraläufer. München: Elsevier 2018.

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author: GRR