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06
01
2020

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ANTI-DOPING-NEWS 1/2020 des DLV

By GRR 0

Mit folgenden Themen:

  • Testpoolzugehörigkeit – Erläuterungen für das Jahr 2020
  • WADA sperrt Russland für vier Jahre
  • Bundesrat der Schweiz prüft Strafartikel für Sportbetrüger
  • Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

Über die Aufnahme von Athletinnen und Athleten in den IAAF-Registered Testing Pool (IAAF-RTP) entscheidet ausschließlich die IAAF. Ansprechpartner für alles Weitere ist die im April 2017 von der IAAF gegründete Athletics Integrity Unit (AIU). Die IAAF-Testpoolmitglieder werden im Anschluss von der AIU über die Aufnahme informiert. Auch für den Fall, dass die Mitgliedschaft im IAAF-RTP aufgehoben werden sollte, informiert ausschließlich die AIU. Die AIU veröffentlicht den aktuellen IAAF-RTP auf ihrer Webseite und unterstützt diese internationalen Athletinnen und Athleten auf ihrer Webseite mit hilfreichen Informationen zum Umgang ihrer Rechte und Pflichten als IAAF-RTP-Athlet/in.
Sollte die IAAF-RTP-Athletin bzw. der IAAF-RTP-Athlet ihre/seine aktive Laufbahn im Bundeskader beenden, muss sie/er dies gegenüber der IAAF/AIU, der NADA und dem DLV mit dem IAAF-Formular „Application for Removal from the IAAF Registered Testing Pool“ schriftlich erklären.

NADA-Testpools

Auf nationaler Ebene gibt es drei NADA-Testpools:

  • den Registered Testing Pool (NADA-RTP),
  • den Nationalen Testpool (NADA-NTP) und
  • den Allgemeinen Testpool (NADA-ATP).

Über die Aufnahme in die oben genannten NADA-Testpools entscheiden der DLV und die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) einmal jährlich nach der Berufung in den DLV-Bundeskader und gemäß der Testpoolkriterien aus dem NADA-Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen, Artikel 2.3. Die Pflichten der Testpool-Athletinnen und -athleten richten sich ausschließlich nach der Testpoolzugehörigkeit, nicht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landes- oder Bundeskader.
Wurde eine Athletin/ein Athlet in einen Testpool berufen, gehört sie/er diesem Testpool jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres an, sofern sie/er nicht von der NADA oder dem DLV etwas Gegenteiliges hört. Sollte die Athletin/der Athlet ihre/seine aktive Laufbahn beenden, muss sie/er dies gegenüber dem DLV mit dem NADA-Rücktrittsformular schriftlich erklären, der dann dafür sorgt, dass die Athletin bzw. der Athlet bei der NADA aus dem Testpool entlassen wird.

Athletinnen/Athleten im NADA-RTP unterliegen den strengsten Meldepflichten. Sie müssen über ADAMS, dem Onlinesystem der WADA, ihre Aufenthaltsdaten vierteljährlich im Voraus abgeben und zusätzlich täglich ein 60minütiges Zeitfenster angeben, in dem sie für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen.

Für Mitglieder des NADA-NTP entfällt die Angabe des 60minütigen Zeitfensters, die vierteljährlichen Angaben in ADAMS sind jedoch auch für sie Pflicht.

Athletinnen/Athleten des NADA-ATP unterliegen zwar keiner direkten Abmeldepflicht, sie sind allerdings verpflichtet, die NADA stets über ihre aktuellen Adressdaten inkl. Telefonnummer sowie mit einem aktuellen Wochenplan ihrer Trainingszeiten zu informieren. Ein Zugang zu ADAMS ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Die Abgabe der Informationen geschieht mit dem Formular „Athleten-Meldeformular für den ATP“, das Mitglieder des ATP auf der NADA-Webseite als Download finden.

Über ihre Aufnahme und ihre Aufgaben als Testpoolathletin bzw. -athlet wurden die aktuell berufenen Athletinnen und Athleten sowohl durch den DLV als auch durch die NADA im Dezember 2019 per E-Mail informiert.

WADA sperrt Russland für vier Jahre

Das Exekutivkomitee der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat die russische Anti-Doping-Agentur (RUSADA) für nicht WADA-Code-konform erklärt und Russland somit aufgrund manipulierter Doping-Daten für vier Jahre gesperrt. Einzelheiten lesen Sie bei n-tv.de sowie in der Originalmeldung der WADA. Nach Ausspruch der Sperre hat Russland 21 Tage Zeit, Einspruch beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) einzulegen. Trotz Sperre will sich Russland auf die Olympischen Spiele 2020 in Tokio vorbereiten. Lesen Sie hierzu die Meldung des Deutschlandfunks.

Bundesrat der Schweiz prüft Strafartikel für Sportbetrüger

„Doping gilt in der Schweiz noch immer als Kavaliersdelikt. Die Sportler riskieren nur eine Sperre, vor den Richter müssen sie nicht.“ Dies, weitere Einzelheiten über das derzeitige System der Schweiz im Kampf gegen Doping und über mögliche Veränderungen berichtete blick.ch im Dezember 2019.

Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen und müssen Sie dafür eine erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.
Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Formular und weitere wichtige Hinweise.

Grundsätzlich müssen alle Athleten – unabhängig einer Kader- oder Testpoolzugehörigkeit – darauf achten, dass

DLV-Referat Anti-Doping

author: GRR