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20
03
2015

Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Finisher-Gebühren durch den DLV bei Volks- und Straßenläufen - RA Markus Grigat ©German Road Races e.V. (GRR)

Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Finisher-Gebühren durch den DLV bei Volks- und Straßenläufen – RA Markus Grigat – Eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Finisher-Gebühr existiert nicht.

By GRR 0

RA Markus Grigat publizierte schon vor einiger Zeit einen Beitrag in LAUFZEIT zu diesem Thema – dieser Beitrag ist bei GRR auch schon unter den angefügten diversen links (s.u.) erschienen.

Wir sind ihm dankbar, daß wir die Genehmigung erhielten seine mehrseitige Arbeit zu den "Rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Finisher-Gebühren durch den DLV"  hier veröffentlichen zu dürfen

Horst Milde

"Der Beschluss des Verbandsrates des DLV vom Juli 2014, mit dem die Gebühren für Volks- und Straßenläufe von ca. 0,25 EUR auf 1,00 EUR je Finisher erhöht werden sollen, schlägt in der Laufszene hohe Wellen. Die Empörung ist groß und der Widerstand wächst.

Ungeachtet dessen hat der Verbandsrat des DLV seine Entscheidung zur Erhöhung der Finisher-Gebühren im Februar 2015 bestätigt. Der LVMV hat für den Verbandstag am 28.03.2015 einen Tagesordnungspunkt „Diskussion (u. a. „Finisher-Euro" ab 2016" angekündigt. In Vorbereitung dieser Diskussion sollen nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für den sog. „Finisher-Euro" erläutert werden.

1.   Gesetzliche Grundlagen

Die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage, nach der der DLV oder die Landesverbände berechtigt sind, von den Veranstaltern von Volks- und Straßenläufen Gebühren zu erheben, ist schnell beantwortet: Es gibt keine. Der DLV hat kein Monopol für die Durchführung von Volks- und Straßenläufen. Es existiert in Deutschland – anders als in anderen Ländern – kein Gesetz, das den Sportverbänden die alleinige Durchführung von Sportwettbewerben überträgt (vgl. z. B. Frankreich Sportgesetz Nr. 610 vom 16.07.1984 und Spanien Sportgesetz Nr. 10 vom 15.10.1990). Sportveranstaltungen sind in Deutschland auch nicht urheberrechtlich oder durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt (Heermann, GRUR 2012, 791 ff.).

Um in Deutschland einen Volks- oder Straßenlauf zu veranstalten, bedarf es bei Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze lediglich einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und bei Nutzung privater Flächen der Zustimmung des Eigentümers. Bei großen Veranstaltungen wird von den Behörden zusätzlich ein Sicherheitskonzept sowie ein Sanitäts- und Rettungskonzept verlangt, das Auflage der Sondernutzungserlaubnis oder Gegenstand einer gesonderten ordnungsbehördlichen Anordnung ist.

Eine gesetzliche Grundlage lässt sich auch nicht dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.04.2013, Az. VI-U (Kart) 9/13, entnehmen, auf den sich der DLV zur Begründung seiner Forderungen beruft. In dem Verfahren ging es darum, dass ein nicht verbandsangehöriger Veranstalter eine von einem Triathlon-Verband für eine genehmigte (!) Veranstaltung erhobene Veranstalterabgabe im Nachhinein nicht bezahlte. Der Verband versagte daraufhin die Genehmigung für die Veranstaltung im Folgejahr und drohte den verbandsangehörigen Startpassinhabern bei Teilnahme mit einer Sperre, was der Veranstalter durch eine einstweilige Verfügung untersagen lassen wollte.

Das OLG entschied, dass die Veranstalterabgabe nicht wettbewerbswidrig und die Androhung der Wettkampfsperren zu Recht erfolgt sei. Der Verband kann damit mittelbar auch einen nicht verbandsangehörigen Veranstalter zwingen, seine Veranstaltung anzumelden, sofern er nicht auf die Teilnahme der Startpassinhaber verzichten will (siehe auch mein Beitrag in Laufzeit & Condition 11/2014).

Eine unmittelbare Handhabe, nicht genehmigte Laufveranstaltungen zu untersagen, hat der DLV nicht. Sein Vizepräsident Dr. Matthias Reick hat selbst eingeräumt: „In Deutschland haben wir keine Grundlage, Läufe zu verbieten, die nicht über den Verband angemeldet sind" (Der Westen vom 02.10.2014).

Der Verband könnte den Veranstaltern lediglich untersagen, Laufveranstaltungen als internationale oder nationale Meisterschaften sowie als entsprechende Qualifikationswettbewerbe durchzuführen, wobei selbst das umstritten ist (Heermann, a. a. O.). Den Verbänden wird überwiegend aufgrund des sog. „Ein-Platz-Prinzips" ein Monopol für die Durchführung von Meisterschaften und den Ligabetrieb zugestanden.

Das Ein-Platz-Prinzip besagt, dass es für jede Sportart nur einen Weltfachverband gibt, der nur einen nationalen Dachverband als Mitglied aufnimmt und auch von seinen Mitgliedern verlangt, dass sie das Ein-Platz-Prinzip in ihrem Bereich bis auf die regionale Ebene streng durchsetzen. Somit entstehen mehrere Landesfachverbände mit einem jeweils räumlich abgegrenzten Zuständigkeitsbereich, denen für den jeweiligen Bereich eine Monopolstellung zukommt. Diese Monopolstellung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettbewerbs Notwendige begrenzt bleibt.

Für Sportveranstaltungen, bei denen direkt oder indirekt Nationen oder Gebietskörperschaften gegeneinander antreten, wie bei Welt-, Europa-, Deutschen und Landesmeisterschaften, ist das Ein-Platz-Prinzip zwingend. Begründet wird das Ein-Platz-Prinzip auch damit, dass einheitliche Regeln und einheitliche Zeitpläne für Wettkämpfe sichergestellt werden sollen (Joachim Jickeli „Kartellrechtliche Grenzen des Einplatzprinzips" in Festschrift für Reuter, S. 1037f.; Pfister, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Auflage 2014, S. 15 ff.; EuGH Gutachten vom 06.03.2008, Az. C 49/07; EuGH, GRUR, Football Association Premier League u. Murphy). Die von den Verbänden selbst ausgetragenen Wettbewerbe können dann über § 823 I BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus § 826 BGB oder § 3 UWG geschützt sein (Heermann, a. a. O.).

Für einen Volks- und Straßenlauf, der nicht als Meisterschaft ausgetragen wird, besteht dagegen kein besonderer Schutz zugunsten der Verbände. M. E. rechtfertigt auch die Anerkennung von Bestzeiten nicht die Genehmigung durch den Verband, da der Veranstalter auch so erklären kann, die Regeln einzuhalten (vgl. Jickeli, a. a. O.).

2.     Vertragliche bzw. satzungsrechtliche Grundlagen

Es steht natürlich jedem Veranstalter frei, seine Veranstaltung beim Verband anzumelden und sich damit zur Zahlung einer Veranstalterabgabe zu verpflichten. Sofern er das nicht macht, besteht für den Verband keine einzelvertragliche Grundlage für seine Forderungen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des DLV, kommerzielle Veranstalter würden von (Vor-)Leistungen des Verbandes profitieren, vermag angesichts des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit so lange nicht überzeugen, wie weder gegen Gesetzesvorschriften noch gegen vertragliche Regelungen verstoßen wird (vgl. Heermann, a. a. O., S. 796).

Fraglich ist, ob der Verband allein aufgrund seines Satzungsrechts die Veranstalterabgabe einfordern oder Veranstalter zur Anmeldung zwingen kann. Den Regeln des Verbandes unterworfen sind aufgrund ihrer Beitrittserklärung nur seine Mitglieder. Nichtmitglieder, insbesondere kommerzielle Anbieter, unterliegen nicht der Satzungsgewalt der Verbände (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rn. 969).

Bei den Verbänden ist zwischen dem DLV und den Landesverbänden zu differenzieren. Mitglied des DLV und unmittelbar seinen Ordnungen unterworfen sind nur die Landesverbände. Die Sportvereine sind Mitglied der Landesverbände und damit nur mittelbar Mitglied des DLV.

Die Satzungsbestimmungen des übergeordneten DLV sind gegenüber den Sportvereinen nur bindend, wenn sie lückenlos auch in den Satzungen der nachgeordneten Landesverbände verankert sind. Das heißt, die Landesverbände müssen das Regelwerk des DLV eins zu eins beschließen, wenn es gegenüber ihren Mitgliedern, den Sportvereinen wirksam sein soll. Eine dynamische Verweisung in der Satzung des Landesverbandes, auf das jeweils geltende Satzungsrecht des DLV ist nicht ausreichend (Pfister, a. a. O., S. 204).

Aus diesem Grund entfaltet allein der Beschluss des DLV zur Erhöhung der Finisher-Gebühren gegenüber den Sportvereinen keine Wirkung. Es bedarf vielmehr noch einer Umsetzung durch einen wirksamen Beschluss des jeweiligen Landesverbandes. Davon unabhängig fragt sich, aufgrund welcher Legitimation die Vertreter der Landesverbände (einstimmig!) im Verbandsrat des DLV die Erhöhung beschlossen und dann nochmals bestätigt haben.

Mir ist nicht bekannt, dass Landesverbände hierzu vorher einen entsprechenden Beschluss ihrer Mitglieder eingeholt haben. Die Vertreter der Landesverbände haben sich hier klar satzungswidrig verhalten, da sie die Interessen der Sportvereine zu vertreten haben und nach den bisherigen öffentlichen Äußerungen die Erhöhung nicht im Interesse der Vereine ist.

Sofern die Landesverbände die Erhöhung der Finisher-Gebühren und eine Anmeldepflicht für Volks- und Straßenläufe, die es im Übrigen nach der Satzung des LVMV noch gar nicht gibt, beschließen, fragt sich, ob ein solcher Beschluss wirksam ist.

Der Landesverband kann durch Beschluss Beiträge der Mitglieder festsetzen und auch besondere Zahlungen anordnen, wenn Leistungen des Verbandes oder Verbandseinrichtungen in Anspruch genommen werden (sog. unechte Mitgliedsbeiträge). Er kann m. E. Mitglieder nicht zwingen, Leistungen des Verbandes, hier die Genehmigung von Volksläufen, in Anspruch zu nehmen. Der Verein ist zwar zur Treue und Loyalität gegenüber dem Verband verpflichtet. Diese Pflicht verlangt vom Mitglied, die Zwecke seines Verbandes aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck schadet (Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, a. a. O., S. 202).

Sie geht aber nicht soweit, für sämtliche Volks- und Straßenläufe eine nicht benötigte Genehmigung zu beantragen und dafür ein erhebliches Entgelt zu zahlen. Die Einführung einer solchen Pflicht würde gegen das Verbot der wesentlichen Pflichtenmehrung verstoßen und bedürfte der Zustimmung jedes betroffenen Mitglieds (Prütting / Wegen / Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014, § 38 BGB Rn. 10).

Davon unabhängig halte ich eine Anmeldepflicht für sämtliche Volks- und Straßenläufe mit der geplanten Finisher-Gebühr von 1 EUR für eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Veranstaltern von Stadionwettkämpfen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der auch im Vereinsrecht gilt, fordert zwar keine ziffernmäßig gleich hohen Beiträge für jedes Mitglied. Notwendig ist aber, dass die Mitglieder zu den Beiträgen auf einer gleichen Grundlage herangezogen werden und nicht ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern in einer willkürlichen und sachfremden Weise gegenüber den anderen Mitgliedern besonders belastet werden (Stöber/Otto, a. a. O., R. 360).

Ein sachlicher Grund, warum die Veranstalter von Volks- und Straßenläufen 1 EUR pro Finisher zahlen sollen, die Veranstalter von Stadionwettkämpfen dagegen keinerlei Finisher-Gebühren, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung ist jedenfalls nicht mit den Leistungen der Verbände oder Sonderbelangen der Volkslaufveranstalter zu begründen.

Die Höhe der geplanten Gebühren dürfte auch gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Der DLV und die Landesverbände sind gemeinnützige Vereine, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind (§ 55 Abs. 1 AO). Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Vereinsvorstand muss deshalb die Höhe der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermitteln und bei Vereinnahmung überhöhter Entgelte diese Entgelte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zurückerstatten (vgl. BFH Urteil vom 19.08.1998, Az. I R 21/98).

Der DLV begründet die Gebührenerhöhung mit Kosten für Terminbörsen, Laufkalender, Streckenvermessung, Ausbildung von Trainern, Übungsleitern, Lauftreffleitern, Kampfrichtern, Organisation von Lauftreffs sowie die Dokumentation der Leistung in Form von Bestenlisten, ferner mit Kosten für die Spitzensportförderung im Laufbereich sowie die soziale Absicherung der Teilnehmer/innen bei den vom DLV genehmigten Läufen durch Versicherungen und den Härtefall-Fonds (Pressemitteilung des DLV vom 22.02.2015).

Der überwiegende Teil der Kosten (Ausbildung von Trainern, Übungsleitern, Lauftreffleitern, Organisation von Lauftreffs, Kosten für Spitzensportförderung) wird nicht durch die Organisation und Genehmigung von Volks- und Straßenläufen verursacht und stellt damit kein Leistungsentgelt dar. Es handelt sich vielmehr um den (allgemeinen) Finanzbedarf der Verbände, um ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen, der aber über Beiträge und nicht Gebühren (Leistungsentgelte) zu decken ist.

Bei der Beitragserhebung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, das heißt es sind für die vorgenannten Kosten alle Mitglieder gleichermaßen heranzuziehen, sofern sie nicht allein durch die Veranstalter von Volks- und Straßenläufen verursacht sind. Der DLV und die Landesverbände sind hier gefordert, ihre Kosten offenzulegen.

Ein unwirksamer Beschluss ist für das betreffende Mitglied nicht bindend. Vorliegend scheidet eine wirksame Beschlussfassung auf dem Verbandstag am 28.03.2015 bereits aus, weil lediglich eine „Diskussion" angekündigt ist und es somit an einer ordnungsgemäßen Einladung für eine Beschlussfassung fehlt.

Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Beschluss nichtig. Der Vorstand des Landesverbandes dürfte einen nichtigen Beschluss nicht ausführen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird sich empfehlen, die Unwirksamkeit eines Beschlusses zur Einführung des „Finisher-Euro" mit einer Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen.

3.  Fazit

1.   Eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Finisher-Gebühr existiert nicht.

2.   Den Regeln des DLV sind nur seine Mitglieder unterworfen. Nichtmitglieder, insbesondere kommerzielle Anbieter, unterliegen nicht der Satzungsgewalt des DLV.

3.   Der Beschluss des Verbandsrates des DLV zur Erhöhung der Finisher-Gebühr ist gegenüber den Sportvereinen nicht wirksam, sondern bedarf noch einer Umsetzung durch einen entsprechenden Beschluss der Landesverbände.

4.   Die Einführung einer Genehmigungspflicht für sämtliche Volks- und Straßenläufe mit einer Finisher-Gebühr von 1 EUR verstößt gegen das Verbot der wesentlichen Pflichtenmehrung und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung jedes betroffenen Mitglieds.

5.   Die geplante Finisher-Gebühr stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Veranstaltern von Stadionwettkämpfen dar und dürfte gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen.

Markus Grigat
Rechtsanwalt

Das Original des Schreibens von RA Grigat ist am Ende aller Beiträge (nach den links) als pdf angefügt.

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author: GRR

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