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2014

2007 Real Berlin Marathon Berlin, Germany September 30, 2007 Photo; Jiro Mochizuki@Photo Run Victah1111@aol.com 631-741-1865

Die neue DLV-Gebühr – Diskussionen um Läufers Geld – Kein Zugriff auf „wilde“ Veranstaltungen – RA Markus Grigat in LAUFZEIT & CONDITION

By GRR 0

Im Artikel „Diskussionen um Läufers Geld" in LAUFZEIT & CONDITION 10/2014 wird der DLV zitiert, dass nach einem Urteil des OLG Düsseldorf auch ein Zugriff auf sogenannte „wilde" Veranstaltungen möglich sei, die bislang am Fachverband vorbei organisiert wurden und infolgedessen auch keine Gebühren abführen mussten.

Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2013, Az. VLU (Kart) 9/13) mitnichten so entschieden.

Das Verfahren betraf eine Auseinandersetzung zwischen dem (nicht verbandsangehörigen) Veranstalter des Köln Triathlons und dem Triathlonverband NRW. Der Veranstalter hatte sich den Triathlon 2011 genehmigen lassen, danach aber die nach den Verbandsregeln fällig werdende Veranstalterabgabe von ca. 20.000 EUR nicht gezahlt. Der Verband versagte daraufhin die Genehmigung für das Folgejahr.

Gleichzeitig informierte er via Internet und E-Mail seine Mitglieder über die fehlende Genehmigung und wies darauf hin, dass nach den Regeln der Deutschen Triathlon Union (DTU) Startpassinhaber bei Teilnahme an einem nicht genehmigten Wettkampf mit einer Sperre bis zu neun Monaten rechnen müssen.

Der Veranstalter hielt die für 2011 geforderte Abgabe für wettbewerbswidrig und verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung der vom Verband für 2012 angedrohten Sperren.

Das OLG entschied, dass die Veranstalterabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße, weil sie „durch das legitime Interesse des Verbandes getragen wird, Einnahmen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfes und zur Sportförderung von denjenigen zu generieren, die von der Verbandsarbeit profitieren". Das betraf wohlgemerkt die Veranstalterabgabe für 2011, das heißt eine vom Verband genehmigte Veranstaltung.

Bei „wilden" Veranstaltungen gibt es dagegen keine rechtliche Grundlage für die Verbände,
Gebühren zu kassieren. Eine solche Grundlage besteht nur bei Verbandsmitgliedern, die sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft den Regeln unterworfen haben, und bei „wilden" Veranstaltern, die mit der Beantragung einer Genehmigung die Regeln akzeptiert haben.

Ansonsten steht es jedem „wilden" Veranstalter frei, eine Lauf-, Triathlon- oder Radveranstaltung ohne Genehmigung des betreffenden Verbandes zu organisieren.

Wenn der DLV an den Einnahmen dieser „Wilden" partizipieren will, muss er sie von den Vorteilen einer genehmigten Veranstaltung überzeugen und für die geforderte Veranstalterabgabe eine adäquate Gegenleistung erbringen.

Diese Pflicht besteht genauso gegenüber verbandsangehörenden Veranstaltern. Andernfalls ist es gut möglich, dass der eine oder andere Verein in Zukunft auch seinen Lauf am Verband vorbei, z. B. über eine Agentur, durchführen lässt.

Der Verband hätte sich dann mit seiner Preiserhöhung einen Bärendienst erwiesen.

Rechtsanwalt Markus Grigat,
Neubrandenburg

Quelle: LAUFZEIT & CONDITION 11/2014

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