Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten - H. Baumann in SPORT in BERLIN ©WIKIPEDIA
Persönliche Haftung eines Abteilungsrepräsentanten – H. Baumann in SPORT in BERLIN
Der folgende Fall des BGH ist ein Klassiker in der Vereinsarbeit und dient dazu, den Verantwortlichen in den Abteilungen eines Mehrspartenvereins ihre Verantwortung und ihre rechtlichen Risiken aufzuzeigen.
Der Beklagte des Verfahrens war Fußballobmann in der Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins. Er bestellte bei einer Sportartikelfirma (der späteren Klägerin des Verfahrens) diverse Sportbekleidungsartikel zum Preis von ca. 1.400 Euro.
Bei Abholung der Artikel wurde ein Teil des Betrages von 600 Euro in bar bezahlt. Über den Restbetrag stellte die Firma eine Rechnung gegenüber dem Fußballobmann aus. Dieser verweigerte die Bezahlung, sodass die Firma gegen ihn auf Kaufpreiszahlung klagte.
Die Entscheidung zum Vereinsrepräsentanten und ihre Begründungen LG und der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass der Fußballobmann zur Zahlung verpflichtet ist.
Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wenn sich der Fußballobmann darauf beruft, dass er als Vertreter des Hauptvereins (e.V.) gehandelt hat, scheitert er an § 179 Abs. 1 BGB, da er nach den Regelungen der Satzung des e.V. keine Vertretungsmacht hatte. Er konnte sich also nicht darauf berufen, dass er für den e.V. und nicht für sich selbst gehandelt hatte.
Aus der Tatsache, dass der Hauptverein seinen Abteilungen regelmäßig Mittel aus dem Vereinshaushalt zur Verfügung gestellt hat oder die Abteilungen Mittel eigenständig verwalten dürfen, um ihre Abteilungszwecke und -aufgaben erledigen zu können, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass damit auch Verträge im Auftrag und auf Rechnung des Vereins abgeschlossen werden dürfen.
Haftung als Vertreter der Fußballabteilung nach § 54 S. 2 BGB?
Falls es sich bei der Fußballabteilung des e.V. um eine rechtsfähige Unterabteilung (Zweigverein) handelt, haftet der Fußballobmann im Rahmen der Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB.
Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Fußballabteilung (§ 179 Abs. 1 BGB analog)
Wenn man jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass die Fußballabteilung rechtlich unselbstständig ist, haftet der Obmann aus § 179 Abs. 1 BGB analog.
Nach der Rechtsprechung des BGH sieht der § 179 BGB im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fremdem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Diese Vorschrift findet deshalb entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter (hier der Obmann) einen Vertrag im Namen einer nicht oder noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden, aber später nicht benannten Person abschließt.
Merke:
Ein solcher Fall liegt nach dem BGH auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbstständigen Abteilung eines rechtsfähigen Vereins auftritt, die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.
Praxishinweis:
Die Frage, welchen rechtlichen Status die Untergliederungen eines Vereins oder Verbandes haben, ist damit praktisch von größter Bedeutung und hat – wie der Fall zeigt – auch erhebliche Auswirkungen für die handelnden Personen der Untergliederung.
Untergliederungen können nach ständiger Rechtsprechung des BGH
• rechtlich unselbstständig oder
• rechtlich verselbstständigte Zweigvereine (nichtrechtsfähiger Verein, § 54 BGB)
sein.
Merke:
Letztlich kann diese entscheidende Frage nur die Satzung des Vereins genau klären, was dringend anzuraten ist! Wenn diese Frage nicht geklärt ist, kommt es in der Praxis zu unendlichen Diskussionen und Streitigkeiten bei Haftungsfragen und Kompetenzgerangel, was zu erheblichen Nachteilen und Problemen im Verein führen kann.
Fundstelle:
1) BGH, Beschluss v. 5.2.2013, Az.: VIII ZR 276/12
2) LG Kleve, Urteil v. 20.7.2012, Az.: 5 S 50/12
Mit freundlicher Genehmigung durch: LEXWARE, Verein-Aktuell, Autor: Stefan Wagner
Ergänzung der LSB-Vereinsberatung:
Bei diesem Urteil wurde mit keiner Silbe eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht erwähnt. Auch hätte der Vorstand nachträglich eine Genehmigung erteilen können. Wäre dem so, hätte er den Vertrag nachträglich anerkannt und die Forderungen hätten gegenüber dem Hauptverein gestellt werden können. Es liegt daher die Annahme nahe, dass sich der Abteilungsvertreter über vereinsinterne Festlegungen hinweggesetzt hat, was vom Hauptvorstand nicht gebilligt wurde.
H. Baumann in SPORT in BERLIN – Juli/August 2014
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