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13
01
2026

Symbolbild für Ordner -Foto: Horst Milde

Keine Haftung für Läufer bei offiziellen Laufveranstaltungen – Dr. Dr. med. Lutz Aderhold

By GRR 0

Vor dem Oberlandesgericht Dresden endete der Streit um den Zusammenstoß einer Spaziergängerin mit dem Teilnehmer eines Laufevents mit einem Vergleich.

Doch das OLG gab zuvor einen wichtigen Hinweis: Teilnehmer eines Laufevents dürfen sich grundsätzlich auf ausreichende Sicherheitsvorkehrungen seitens des Veranstalters verlassen und haften demnach nicht (OLG Dresden vom 15.10.25, Az. 13 U 510/25).

Die verunfallte Frau war während des Zwickauer Stadtlaufs mit ihrem Hund spazieren und kollidierte mit einem Teilnehmer des Laufs, stürzte und brach sich das Handgelenk. Deshalb klagte sie sowohl gegen den Sportverein als Veranstalter des Events als auch gegen den Teilnehmer, mit dem sie kollidiert war und verlangte 4.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht (LG) Zwickau sah in erster Instanz weder ein Verschulden beim Veranstalter noch beim Laufteilnehmer. Dagegen wehrte sich die Frau mit der Berufung zum OLG Dresden, denn aus ihrer Sicht hatte das LG einen wichtigen Aspekt verkannt: Der Veranstalter hätte weitreichendere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.

Veranstalter verletzte Verkehrssicherungspflichten

Das machte sich für die klagende Frau nun bezahlt. Der Sportverein zahlte ihr im Rahmen eines Vergleichs das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro, womit wiederum sämtliche Forderungen – also Schmerzensgeld und die Haftung für alle eventuell noch entstehenden Folgeschäden – abgegolten sind.

Zuvor hatte das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung nämlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Veranstalter wohl Verkehrssicherungspflichten verletzt haben dürfte. Konkret hätte er ein Absperrband anbringen sowie an der Kreuzung zwei statt nur einen Ordner einsetzen müssen. Diese Maßnahmen, die der Veranstalter nicht beachtet habe, gingen nämlich mit der städtischen Genehmigung für den Stadtlauf einher.

Die klagende Frau treffe gleichwohl ein Mitverschulden, so das OLG, weil ihr nicht entgangen sein könne, dass in der Innenstadt ein Laufevent durchgeführt wurde. Kein Verschulden treffe hingegen den am Unfall unmittelbar beteiligten Läufer. Grundsätzlich entschied das OLG nämlich, dass sich der Teilnehmer eines Events darauf verlassen können müsse, dass der Veranstalter ausreichende Sicherheitsvorkehrungen trifft.

Fazit:

Das Urteil des OLG Dresden stärkt die Sicherheit der Läufer bei offiziellen Laufveranstaltungen und sensibilisiert die Veranstalter zur Einhaltung von örtlichen Vorgaben.

Dr. Dr. med. Lutz Aderhold

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