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24
06
2012

SPORT IN BERLIN - Die Verbandszeitschrift: Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen - Heidolf Baumann in SPORT IN BERLIN ©LSB Berlin

Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen – Heidolf Baumann in SPORT IN BERLIN

By GRR 0

Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Mitglieder eines Vereins zur Haftung herangezogen werden? Sind die Mitglieder eines Vereins quasi einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt und haften u.U. für Verluste und Schäden im Verein über den Vereinsbeitrag hinaus? Gibt es im Vereinsrecht eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder, wenn der Verein in finanziellen Schwierigkeiten (Insolvenz) steckt? Durchaus besorgniserregende Gedanken für viele Mitglieder.

Der Verein als juristische Person

Der eingetragene Idealverein nach § 21 BGB entsteht durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 55 BGB) und ist damit eine eigenständige juristische Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen. Der Verein ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und haftet für sein Handeln und Tun mit seinem Vereinsvermögen und ist damit von den Mitgliedern als natürliche Personen losgelöst zu betrachten. Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein ihre satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere Beitragspflichten zu erfüllen und nehmen in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein teil.

Der Vorstand des Vereins ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und führt damit den Willen des Vereins aus. Das Vereinsrecht sieht über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus keine "Nachschusspflichten" der Mitglieder vor, wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise befinden sollte. Allein die Satzung kann die Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer festlegen.

Finanzielle Sonderopfer der Mitglieder als Nachschusspflicht?

Der BGH hat in seinen Urteilen v. 24.9.2007 und 2.6.2008 zum Thema Umlagen für die Mitglieder allerdings sehr deutlich gesagt, dass die Mitglieder auf der Grundlage einer eindeutigen Satzungsregelung verpflichtet sein können, ein einmaliges finanzielles Sonderopfer bis zur sechsfachen Höhe des jährliches Vereinsbeitrages zu erbringen, um den Verein vor dem Untergang zu retten. Der BGH hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Satzung die Höhe einer evtl. Umlage genau festlegen muss, sodass das finanzielle Risiko für ein Mitglied bei Beitritt zum Verein erkennbar ist, bzw. dieses die Mitgliedschaft kündigen kann, wenn dieses Risiko durch eine spätere Satzungsänderung aufgenommen wird.

Kolping-Entscheidung des BGH zur Nachschusspflicht

Der BGH hat sich in seiner berühmten Kolping-Entscheidung v. 10.12.2007 grundsätzlich zu der Frage geäußert, ob es für Mitglieder eines Vereins eine generelle – umfassende – Nachschusspflicht im Vereinsrecht gibt und dies rundweg verneint.

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass für die Verbindlichkeiten des Vereins regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist – der Verein also z.B. durch Beschluss der Mitglieder eine strafbare Handlung begeht. In diesen Fällen greift dann die sog. Durchgriffshaftung.

Es bleibt also festzuhalten, dass die Mitglieder eines Vereins dem Verein nur die satzungsgemäß festgelegten Beiträge und Pflichten schulden und dies damit die entscheidende finanzielle Grundlage des Verein ist. Für schuldrechtliche oder deliktische Forderungen gegen den Verein müssen die Mitglieder darüber hinaus mit ihrem Privatvermögen nicht einstehen, es bleibt beim Grundsatz der Vereinshaftung. Haftungsmasse für Gläubiger des Vereins ist allein das Vereinsvermögen. Ist dieses nicht auskömmlich, geht der Verein in Insolvenz.

Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied

Wenn sich ein Vereinsmitglied in den Vorstand wählen lässt, ist die Situation allerdings eine andere. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB können unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzen oder die gesetzlichen Pflichten als Vertretungsorgan nicht ordnungsgemäß erfüllen. Sie haften dann allerdings als Vorstandsmitglied und nicht als Vereinsmitglied. Diese beiden Ebenen müssen in diesem Fall klar voneinander getrennt werden.

Der neue § 31a BGB, der seit dem 3.10.2009 in das BGB-Vereinsrecht Eingang gefunden hat, bringt für die haftungsrechtliche Situation der Vorstandsmitglieder zumindest im Innenverhältnis zum Verein und den Mitgliedern eine deutliche Verbesserung, da diese interne Haftung im Fall der Fahrlässigkeit jetzt ausgeschlossen ist.

Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand jetzt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird. Im Steuerrecht greift dieser Anspruch jedoch nicht, da sich hier die Haftung nur bei  grob fahrlässigem Handeln verwirklicht (§ 69 AO).

 

Heidolf Baumann in SPORT IN BERLIN – Juni 2012

 

h.baumann@lsb-berlin.de

 

author: GRR

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