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26
01
2015

Es findet sich kein Vorstand - Heidolf Baumann in SPORT in BERLIN ©WIKIPEDIA

Es findet sich kein Vorstand – Heidolf Baumann in SPORT in BERLIN

By GRR 0

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fordert im § 26, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Er ist damit neben der Satzung das wichtigste Instrument zur Vereinsführung.

Die Bestellung (Wahl) des Vorstandes erfolgt bei fast allen Vereinen durch die Mitgliederversammlung und gilt dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit. Fehlt solch eine Festlegung, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis er entweder freiwillig zurücktritt oder abgewählt wird.

Die Festlegung einer Amtszeit hat grundsätzlich Vorteile, weil sich dadurch kein Vorstandsmitglied auf dem Posten festsetzen kann und dann den Verein über Jahre nach Gutdünken leiten und lenken kann – um nicht zu sagen, zu beherrschen. Ein Problem entsteht aber immer dann, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und sich kein neuer Vorstand findet. Solche Situationen sind leider zunehmend zu beobachten, so dass wir auf dieses Thema einmal etwas detaillierter eingehen wollen.

Ohne Vorstand ist ein Verein handlungsunfähig, da die juristische Vertretung durch diesen nach § 26 BGB wahrgenommen wird. Tritt entweder der Vorstand zurück oder es findet sich nach Ablauf der Amtszeit kein neuer, hat der Verein ein Problem, sofern er nicht die sog. Übergangsregelung in der Satzung verankert hat.

Diese greift zumindest dann, wenn nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt werden kann. Der alte Vorstand muss dann noch so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gefunden wurde. Zwingen kann man diesen aber wiederum auch nicht dazu. Wenn er das nicht möchte, kann er auch in der "Nachamtszeit" sein Amt niederlegen.

Was passiert nun aber, wenn tatsächlich kein neuer Vorstand gefunden wird?

Leider keine Seltenheit. Aus den unterschiedlichsten Gründen wird es immer schwerer, geeignete und auch bereitwillige Vereinsmitglieder zu finden, die ein Vorstandsamt übernehmen wollen. Oft sind es persönliche oder berufliche Gründe oder auch das fortgeschrittene Alter. Eine wesentliche Rolle spielen aber auch die enormen Anforderungen, die zunehmend an einen Vorstand gestellt werden und leider auch sehr oft, die mangelnde Anerkennung durch die eigenen Vereinsmitglieder.

Meckern ist eben einfacher, als selbst Verantwortung zu übernehmen.

Endet die Wahlversammlung ohne Ergebnis und es gibt keine Übergangsregelung, ist der Verein zunächst einmal handlungsunfähig, da es ja keinen vertretungsberechtigten Vorstand mehr gibt. Der Verein darf im Außenverhältnis nicht mehr aktiv werden. Das kann zwar ein Weilchen gutgehen, sollten aber wichtige Entscheidungen anstehen oder sogar Vertragsunterzeichnungen, kann das schnell in einem Desaster enden.

Was tun? Der noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand darf in solch einem Fall zwar keine Vorstandsgeschäfte mehr ausführen, er darf aber noch zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen. Das ergibt sich sogar aus § 36 BGB, wonach die Mitgliederversammlung zeitnah – unter Beachtung der satzungsmäßigen Frist – einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

In der Hoffnung, dass die Mitglieder die Brisanz der Situation erkannt haben, findet sich dann möglicherweise doch ein neuer Vorstand. Geht diese Wahl aber wieder schief, könnte natürlich noch ein Versuch gestartet werden und noch einer und noch einer… Zeichnet sich aber ab, dass das hoffnungslos ist, können wiederum die noch eingetragenen Vorstandsmitglieder den letzten Akt einläuten. Sie laden dann zur Auflösungsversammlung ein.

Problematischer wird es allerdings dann, wenn die ehemaligen Vorstandsmitglieder entweder nicht bereit sind, die entsprechenden Versammlungen einzuberufen oder nicht erreichbar sind. Dann muss beim Amtsgericht ein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt werden (§ 29 BGB). Dieser macht dann allerdings auch nichts anderes, als zu versuchen, wieder einen regulären Vorstand zu etablieren. Allerdings ist das für den Verein mit einigen Kosten verbunden. Gelingt auch ihm das nicht, löst er ebenfalls den Verein auf.  

Ein weiteres Problem ergibt sich für einen Verein, wenn der Vorstand zwar handlungsfähig aber nur teilbesetzt ist.

Dann ist es so, dass der Vorstand unabhängig von einer Satzungsregelung zur Beschlussfassung in der Vorstandssitzung dennoch nur rechtskräftige Beschlüsse fassen kann, wenn alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt sind (BayObLGZ 1985, 24/29; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2576). Ist das nicht der Fall und es werden wichtige Entscheidungen getroffen und in der Folgezeit auch vollzogen, so basieren sie auf einem unwirksamen Vorstandsbeschluss.

Auch das ist ein Grund, so schnell wie möglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um zu versuchen, den Vorstand zu komplettieren. Wichtige Vorstandsbeschlüsse sollten in dieser Zeit nicht gefasst und verschoben werden.

Jeder Verein ist daher gut beraten, wenn er vorausschauend arbeitet und, wenn möglich, bereits langfristig Mitglieder auf eine Vorstandsfunktion vorbereitet. Oft scheitern Vorstandswahlen nämlich auch daran, dass man im "Hauruckverfahren" Kandidaten gewinnen muss, die sich mit dieser Aufgabe mental noch gar nicht auseinandergesetzt haben.

h.baumann@lsb-berlin.de in SPORT in BERLINDezember 2014

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