DLV hält Beschränkung der Sperre im Verfahren Hellstern für regelwidrig ©DLV
DLV hält Beschränkung der Sperre im Verfahren Hellstern für regelwidrig
Mit Schiedsspruch des Deutschen Sportschiedsgerichtes vom 3. März 2016 wurde die Radsportlerin Ann-Katrin Hellstern wegen eines Dopingverstoßes für zwei Jahre gesperrt.
Die Sperre soll nach dem zwischen der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der Athletin geschlossenen Vergleich ausschließlich für Veranstaltungen des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) sowie offizielle Meisterschaften anderer Verbände gelten, da der Athletin nur leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf einen Dopingverstoß vorgeworfen wurde.
Der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) hat die Ergebnisse der Athletin, die nach dem Schiedsspruch beim Freiburg-Marathon (3.4.2016), beim Sulzburger Frühlingslauf (19.3.2016) sowie beim Kaiserstuhllauf (13.3.2016) gestartet ist, inzwischen annulliert.
Frank O. Hamm, DLV-Vizepräsident Wettkampforganisation und Veranstaltungsmanagement, sagte: „Durch den vom DLV unterzeichneten NADA Anti-Doping-Code in Verbindung mit der Deutschen Leichtathletik-Ordnung und den Internationalen Wettkampfregeln ergibt sich, dass ein wegen eines Dopingverstoßes egal in welcher Sportart gesperrter Athlet für die Dauer der Sperre einem Teilnahmeverbot für jede vom DLV oder seinen Mitgliedern genehmigte Veranstaltung unterliegt. Somit wurden die von Hellstern im Zeitraum der Sperre erbrachten Leistungen von uns annulliert.“
Die im Schiedsspruch vorgenommene Beschränkung der Sperre akzeptiert der DLV nicht, da sie nach seiner Ansicht gegen Artikel 10.12 des NADA-Codes verstößt, wonach ein Athlet während einer Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen, die von einem dem NADA-Code unterworfenen Verband organisiert oder autorisiert werden, teilnehmen darf. Diese Regel ist von allen Verbänden zwingend umzusetzen und einzuhalten, ohne dass ein Spielraum besteht. In Artikel 18.5.1 des NADA-Codes haben sich die Unterzeichner des Codes (u.a. der DLV) verpflichtet, gegenseitig die Entscheidungen anzuerkennen und zu beachten, sofern diese mit dem NADA-Code übereinstimmen. Dies ist bzgl. der Einschränkung der Sperre nicht der Fall, die daher vom DLV nicht anerkannt wird.
Kein Sanktionsverfahren gegen die Athletin
Der Athletin Ann-Katrin Hellstern macht der DLV explizit keinen Vorwurf, da ihr durch den Vergleich vor dem Deutschen Sportschiedsgericht eindeutig suggeriert wurde, dass ein Start bei Laufveranstaltungen, die keine Meisterschaften sind, erlaubt sei. Auch hatte die NADA dem Veranstalter des Freiburg-Marathons laut Medienberichten ausdrücklich bestätigt, dass Hellstern starten dürfe. Deshalb sieht der DLV von einem Sanktionsverfahren gegen die Athletin Hellstern mangels Verschulden ab.
DLV-Präsident Dr. Clemens Prokop sagte: „Ann-Katrin Hellstern ist aus meiner Sicht Opfer eines regelwidrigen Schiedsspruches und von Fehlinformationen von Verfahrensbeteiligten geworden. Wir machen ihr keinen Vorwurf, dass sie gestartet ist, akzeptieren jedoch die Einschränkung der Sperre für unsere Sportart nicht. Somit war nach dem DLV-Reglement die Teilnahmeberechtigung nicht gegeben und wir mussten ihre Ergebnisse annullieren.“
DLV – Peter Schmitt