Braucht Deutschland ein Anti-Doping-Gesetz? Dr. Anne Jakob-Milicia ©Heinfried Maschmeyer
Braucht Deutschland ein Anti-Doping-Gesetz? Dr. Anne Jakob-Milicia
Dr. Anne Jakob-Milicia war Referentin bei der GRR-Jahresmitgliederversammlung in Bräunlingen im Schwarzwald.
Die jüngsten Festnahmen von Athleten, Funktionären und Ärzten in Spanien, aber auch die Feststellung deutscher Datenschützer, die Meldepflichten und das Dopingkontrollverfahren verletze in hohem Maße die Persönlichkeitsrechte der Athleten, haben die Diskussion um die rechtlichen Möglichkeiten im Kampf gegen Doping verstärkt. Damit tritt auch die Frage nach der Notwendigkeit eines Anti-Doping-Gesetzes in Deutschland wieder in den Vordergrund.
Forderungen nach einem solchen Gesetz waren bereits in den letzten Jahren laut geworden. Insbesondere das Bundesland Bayern und dessen Justizministerin Beate Merck haben immer wieder Vorstöße gewagt und vor einem reichlichen Jahr den Entwurf eines Bundes-Sportschutzgesetzes[1] vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass auch der dopende Sportler strafbar ist.
Weiterhin stellt der Gesetzentwurf Sportbetrug, wie etwa Wettmanipulation und Bestechung, unter Strafe. Bayern hat als einziges Bundesland eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft ins Leben gerufen. Diese hat seit ihrer Gründung am 1. März 2009 in etwa 180 Fällen ermittelt.
Jüngst forderte der österreichische Ermittler Andreas Holzer im „Spiegel"[2] gar eine internationale harmonisierende Gesetzgebung in diesem Bereich, die auch eine internationale Polizei- und Justizkooperation ermöglicht. Er verweist dabei auf die Fahndungserfolge der österreichischen Ermittler, die nur aufgrund der Unterstützung der US-Drogenfahndungsbehörde DEA zustande gekommen seien. Das, so ist Holzer überzeugt, funktioniere nur, weil die Amerikaner eine gute Gesetzgebung hätten.
1. Anti-Doping-Gesetze in anderen europäischen Ländern
Anti-Doping-Gesetze existieren in einigen europäischen Ländern, so etwa in Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland, Belgien, der Türkei, Österreich, Dänemark oder Schweden. Mit diesen Gesetzen haben die jeweiligen Landesregierungen ihre Verpflichtungen aus dem Europaratsübereinkommen gegen Doping vom 16.11.1989[3] umgesetzt. Art. 4 Abs. 1 dieses Übereinkommens bestimmt: „Die Vertragsparteien erlassen in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken."
Indes die Regelungen selbst sind inhaltlich sehr unterschiedlich.
Am weitesten gehen sie in Spanien, Schweden, Italien und Dänemark. Dort werden die Einnahme und der Gebrauch von Dopingmitteln durch den Sportler unter Strafe gestellt. In der Schweiz sind Dopingkontrollen und Sanktionierung von Dopingfällen auf eine zentrale „Doping-Strafbehörde" übertragen worden. In Spanien obliegt zunächst den Sportverbänden die Durchführung des Verfahrens gegen den Sportler, ebenso die Verhängung einer möglichen Sanktion. Sollte das Verfahren nach zwei Monaten nicht abgeschlossen sein, geht die Zuständigkeit für das Verfahren automatisch auf die staatliche Behörde über[4]. Das „Gesetz über den Schutz der Gesundheit von Sportlern und gegen die Bekämpfung von Doping" in Frankreich sieht keine Strafbarkeit des Sportlers für den Gebrauch von Dopingmitteln vor.
Es erleichtert den Behörden aber Eingriffe gegen Sportler bei dem Verdacht auf Doping. Österreich hat einen anderen Weg gewählt. Im geänderten Sportförderungsgesetz ist vorgesehen, dass die Sportverbände nur dann staatliche Förderungen erhalten, wenn sie einen bestimmten Katalog von Pflichten einhalten. Darunter fallen unter anderem regelmäßige Dopingkontrollen, das Überwachen verhängter Disziplinarmaßnahmen und Aufklärung.[5]
2. Die bestehenden Regelungen in Deutschland
Als Folge der Ratifizierung des Europarat-Übereinkommens gegen Doping von 1989 durch Deutschland und dessen Inkrafttreten am 1.6.1994 wurde 2007 das Arzneimittelgesetz (AMG) durch § 6 a „Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport" ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist strafbar, wer Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet. Weiterhin ist es verboten, Arzneimittel und Wirkstoffe, die auf der jeweils aktuellen WADA-Verbotsliste stehen, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen. Welche Mengen unter „nicht gering" zu verstehen sind, bestimmt eine Rechtsverordnung.
Im Ergebnis bedeutet dies: die Abgabe von Dopingmitteln im Sport ist strafbar (das zielt auf das Umfeld des Athleten oder den dealenden Athleten ab) und der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ist strafbar (das betrifft auch den Athleten). Das bedeutet, der dopende deutsche Athlet geht im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten straffrei aus, wenn bei ihm nicht eine ganze Armada an Arzneimitteln gefunden wird, für deren Besitz er keine Rechtfertigung hat. Bei einer positiven Kontrolle oder einem auffälligen Blutwert des Sportlers wäre das also der Fall.
Auch andere, bereits bestehende Straftatbestände können diese Lücke nicht schließen. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Tötung scheitert daran, dass die Schädigung des eigenen Körpers nicht unter Strafe steht, das betrifft ebenso die Beihilfetatbestände bei Einverständnis des Sportlers. Inwiefern der Tatbestand des Betruges, etwa gegenüber den anderen Sportlern oder Sponsoren, erfüllt ist, kann nur in jedem Einzelfall festgestellt werden, dürfte aber schwierig zu begründen sein. Die Erfahrungen in der Praxis haben dies gezeigt, beispielsweise im Fall Jan Ullrich.
3. Pro Anti-Doping-Gesetz für Deutschland
Mit einem Anti-Doping-Gesetz in Deutschland diese Lücken zu schließen, fordern dessen Befürworter. Der Sport könne Doping ohne Staat nicht effektiv bekämpfen. Er habe keine Ermittlungsbefugnisse.
Dopingkontrollen reichten nicht aus, wie die Aussagen des Dopings überführter Sportler eindrücklich offenlegen. Der Sportler sei nicht Opfer, sondern Täter, er profitiere vom Doping. Insbesondere der Leistungssportler manipuliere im Wettbewerb, weshalb eine solche Manipulation wie im sonstigen Wirtschaftsleben strafrechtlich verfolgt werden müsse.[6]
4. Contra Anti-Doping-Gesetz für Deutschland
Gegner eines Anti-Doping-Gesetzes führen an, dass der Sportler nicht kriminalisiert werden dürfe. Sie geben weiterhin zu bedenken, dass in einem Strafverfahren der angeklagte Sportler ein Aussageverweige-rungsrecht habe und daher keine besseren Ergebnisse als im Verbandsrechtsverfahren zu erwarten seien. Sie warnen zudem vor einer Wettbewerbsverzerrung, da in den wenigsten Ländern ein Anti-Doping-Gesetz existiere und deshalb die Athleten benachteiligt seien, die bei einer deutschen Sportveranstaltung antreten. Außerdem gleiche es einer Horrorversion, wenn bedeutende Sportveranstaltungen unter dem Damoklesschwert jederzeit möglicher Ermittlungsmaßnahmen stattfinden müssten.[7]
5. Ist ein Anti-Doping-Gesetz in Deutschland rechtlich möglich?
Bevor man sich mit den Argumenten für und wider ein Anti-Doping-Gesetz auseinandersetzt, sollte zunächst die Frage gestellt werden, ob eine quantitative Ausweitung strafrechtlicher Normen überhaupt möglich ist. Dies geht nur unter bestimmten Voraussetzungen, da das Strafrecht dem Ultima-Ratio-Prinzip unterliegt. Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Sport, insbesondere der Leistungssport, einen besonderen sozialen Raum einnimmt, der nicht vollständig durch staatliches Strafrecht überlagert werden darf.
Die strafrechtliche Verfolgung des Dopingtäters darf kein Selbstzweck sein, sie muss schutzwürdige Belange verfolgen und im Allgemeininteresse liegen. Dieses lässt sich durchaus mit der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Sports begründen. Hier wird insbesondere der Beitrag des Sports zur Volksgesundheit, zu Integration, Bildung, Erziehung und internationale Verständigung und sein Potential für positive gesellschaftliche Veränderungen hervorgehoben.[8]
Da Verstöße gegen den NADA-Code oder gegen den WADA-Code kein materielles Unrecht darstellen (diese sind enthalten keine Rechts-, erst recht keine Strafnormen), bedarf es neben dem Allgemeininteresse aber auch noch einer staatlichen Rechtsgrundlage für die Schaffung eines staatlichen Straftatbestandes. Hierbei sind dem Gesetzgeber durch die Verfassung jedoch Grenzen auferlegt. Orientieren muss er sich konkret an der in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Autonomie der Person sowie an der durch Art. 9 Abs. 1 GG verankerten Autonomie der Vereine. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Sport selbst noch keinen Eingang in die Verfassung gefunden hat und damit trotz seines hohen gesellschaftlichen Stellenwertes keinen verfassungsrechtlichen Schutz in Deutschland genießt.
a) Anwendung von und Handel mit Dopingmitteln
Nach Art. 9 Abs. 1 GG ist in erster Linie der Sport dafür zuständig, sich selbst zu organisieren und damit die Voraussetzungen und Regeln festzulegen, nach denen „fairer Wettbewerb" durchgeführt und Verstöße dagegen geahndet werden. Subsidiär kann der Staat dann eingreifen, wenn Rechtsgüter seiner Bürger durch Eingriffe Dritter gefährdet werden und der Sport nicht in der Lage ist, dies zu regeln. Als ein solches Rechtsgut käme hier nur die Volksgesundheit in Frage, weil die Anwendung von Dopingsubstanzen in aller Regel die Gesundheit gefährdet.
Fraglich ist jedoch, ob durch die Strafbarkeit des Sportlers wegen der Anwendung von Dopingmitteln die Volksgesundheit tatsächlich geschützt werden kann. Dieses Ziel dürfte schon deshalb nicht erreicht werden, da hier die Autonomie der Person aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Ausfluss dieses Grundsatzes ist es, dass die Selbstschädigung oder Selbsttötung kein strafbares Unrecht ist. Selbst der im Umfeld des Sportlers agierende Helfer bliebe straffrei, wenn die Anwendung der Dopingmittel mit dem Einverständnis des Sportlers erfolgte.
Die Einnahme von Dopingmitteln kann daher kein materielles Unrecht darstellen.
Der Bedarf für einen gesellschaftlichen Eingriff besteht aber dann, wenn die Volksgesundheit über die Gefährdung des Einzelnen hinaus beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn nicht die Einnahme der Dopingsubstanz, sondern den Handel und die massenhafte Verbreitung mit Dopingmitteln betrachtet wird. Dem hat der Gesetzgeber aber grundsätzlich bereits mit der Schaffung von Art. 6 a AMG Rechnung getragen.
b) Betrug
Es wird häufig betont, der dopende Sportler mache sich des Betruges zum Nachteil der Sportler, der Zuschauer, Sponsoren oder des Sportveranstalters schuldig. Es wäre daher durchaus nachvollziehbar, einen Dopingbetrugstraftatbestand dann zu schaffen, wenn dieser zur Eindämmung des Dopings führen würde.
Mit § 263 Strafgesetzbuch (StGB) existiert bereits ein solcher Unrechtstatbestand. Es müsste überlegt werden, inwiefern ein spezieller Betrugstatbestand Doping weiter reichende oder speziellere Fälle erfassen könnte, als § 263 StGB. Der Vorschlag in dem bayerischen Gesetzentwurf ist nicht ausreichend. Er gerät insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale „Dopingmittel" und „Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen" in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot.
Das gleiche gilt für den formulierten Ausnahmetatbestand der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Eine Überarbeitung der vorgeschlagenen Formulierung wäre daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.
Die Selbstregulierung der Verbände versagt aber insbesondere da, wo der wirtschaftliche Wettbewerb betroffen ist. Das ist vor allem im profimäßig betriebenen Leistungssport der Fall. Bisher ist der wirtschaftliche Wettbewerb in dopingrelevanten Sachverhalten auch durch die bestehenden allgemeinen Gesetze nicht hinreichend geschützt. Vor diesem Hintergrund sollte man darüber nachdenken, die bestehenden Gesetze gegenüber der derzeitigen Rechtslage auszudehnen. Es muss dafür aber nicht zwingend ein Straftatbestand geschaffen werden.
c) Verfahren
Die Bedenken in Bezug auf die Unterschiede im verbandsrechtlichen und im strafrechtlichen Verfahren lassen sich relativ einfach von der Hand weisen.
Der größte Unterschied zwischen einem verbandsinternen und einem strafrechtlichen Verfahren sind der Grundsatz „strict liability" (hier reicht in positiver Dopingtest mitunter für eine Sperre aus) versus dem Grundsatz „in dubio pro reo" (wonach der Angeklagte so lange als unschuldig gilt, bis das Gericht von seiner Schuld überzeugt ist). Beide Grundsätze können im gleichen Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies ist aber tragbar, da sich beide Verfahren strukturell unterscheiden und insbesondere zwischen einer verbandsinternen Sanktion und der Verwirkung einer staatlichen Strafe ein Unterschied liegt, dem die Verfahrensgrundsätze Rechnung tragen müssen.
Die von den Gegnern eines Anti-Doping-Gesetz angesprochene Benachteiligung von Teilnehmern an Sportveranstaltungen in Deutschland (oder deutscher Athleten an Sportveranstaltungen im Ausland) kann allenfalls eine Randbemerkung sein. Grundsätzlich gilt: keine Gleichheit im Unrecht. Dopen andere Sportler im Ausland, rechtfertigte dies keine Straffreiheit deutscher oder in Deutschland startender ausländischer Athleten.
Dass insofern aber eine Harmonisierung der Dopingbekämpfung wünschenswert ist, liegt auf der Hand. Nur diese kann eine Verzerrung des internationalen sportlichen Wettkampfes verringern oder beseitigen. Der Ausschluss der Strafbarkeit deutscher Athleten ist dafür aber nicht tauglich.
d) Sanktionen
Die mit den unterschiedlichen Verfahren möglichen Sanktionen variieren zwischen Verwarnung oder Sperre, Rückzahlung von Preisgeldern und Fördermitteln (NADA-Code) und Geld- oder Freiheitsstrafe (AMG). Beide können sich ergänzen. Wünschenswert wäre es jedoch, wenn auch die Vorteile rückgängig gemacht würden, die sich der dopende Sportler oder der Gehilfe außerhalb der Sportwelt verschaffen. Interessant wäre hier, über den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) und die Konfiszierung des durch Doping erlangten Geldes (Einziehung, § 74 StGB) nachzudenken.
6. Ergebnis und Ausblick
Die Schaffung eines „Straftatbestandes Doping" ist an sich nicht möglich und sinnvoll. Der Sport ist jedoch in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings und des Betrugs im Sport auch an seine Grenzen gelangt. Insofern erschiene es wünschenswert, sich nicht mit den bestehenden staatlichen Regelungen zufrieden zu geben, sondern ein komplexeres Regelwerk zu schaffen, dass die rechtlichen Aspekte des Dopings und des Betrugs im Sport abdeckt.
Ein solches Regelwerk sollte ergänzend zum Verbandsrecht und zum AMG entwickelt werden und insbesondere den Schutz des wirtschaftlichen (Sport-)Wettbewerbs und entsprechende finanzielle Sanktionen berücksichtigen. Die Eigenwelt des Sports muss dabei gewahrt bleiben: er ist und bleibt selbst dafür verantwortlich, Fairness und Aufrechterhaltung der Grundlagen des fairen Wettbewerbs zu organisieren. Dies darf nicht auf den Staat übertragen werden.
Idealerweise erhält der Sport als geschütztes Rechtsgut Eingang in die Verfassung. Vielleicht ist es verwegen, von einem Sportgesetz zu träumen, dass nicht nur die oben genannten Aspekte beinhaltet, sondern auch alle anderen im Sport spezifisch auftauchenden Probleme, beispielsweise aus dem Arbeits- oder Versicherungsrecht oder den Datenschutz.
Vorerst aber sollten sich alle -Verbände wie staatliche Behörden- aufgerufen fühlen, die bereits bestehenden Möglichkeiten der Strafanzeige, ermittlungstechnischen Maßnahmen und Zusammenarbeit auszuschöpfen, um die Auswirkungen der derzeit bestehenden gesetzlichen Defizite so gering wie möglich zu halten. Schwerpunktstaatsanwaltschaften können einen großen Beitrag leisten, sind sie erst einmal mit den besonderen Strukturen des Dopingmittelhandels und des Dopingbetruges vertraut.
Verbände und die Nationale Anti-Doping Agentur sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, eine internationale Harmonisierung herbei zu führen und somit einen glaubhaften und effizienten Anti-Doping-Kampf weltweit zu forcieren. Der Erfolg all dieser Maßnahmen wird noch eine Weile auf sich warten lassen und hängt nicht zuletzt vom politischen Willen aller Akteure ab.
Dr. Anne Jakob-Milicia, LL.M., Rechtsanwältin, Frankfurt
[1] Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport, Sportschutzgesetz.
[2] Spiegel vom 06.12.2010.
[3] Abrufbar unter https://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/135.htm
[4] Details bei Wasmer, Das neue spanische Anti-Doping-Gesetz, SpuRt 2007, 61).
[5] Siehe Cizek, Österreichisches Anti-Doping-Bundesgesetz, SpuRt 2007, S. 105 f.).
[6] Vgl. die Argumente von Prokop in SpuRt 2006, S. 192 f.
[7] Vgl. die Argumente bei Krähe, SpuRt 2006, 194.
[8] Vgl. 12. Sportbericht der Bundesregierung, S. 12 ff.; https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/028/1702880.pdf.