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17
11
2015

BMI – Deutsch­land be­kommt ein An­ti-Do­ping-Ge­setz – Strafrechtliche Regelungen werden ausgeweitet

By GRR 0

Im Bundestag fand heute Vormittag die zweite sowie die dritte Lesung zum so genannten Anti-Doping-Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport – AntiDopG) statt. In ihm werden die bisher in mehreren anderen Gesetzen (unter anderem dem Arzneimittelgesetz) getroffenen Regelungen zur Dopingbekämpfung erstmals gebündelt, aber auch verschärft.

Dies sei notwendig, da sich die bisherigen Regelungen als nicht ausreichend erwiesen hätten, betonte der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Dr. Günter Krings, heute im Bundestag.

Dopende Leistungssportlerinnen und -sportler werden strafrechtlich belangt

Neben organisierter Kriminalität werden auch Leistungssportlerinnen und -sportler selbst adressiert: Das vorsätzliche Selbstdoping mit der Absicht, sich Vorteile im Sportwettbewerben zu verschaffen, steht künftig ebenso wie der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln unter Strafe. Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) erhält erweiterte Befugnisse der Datenerhebung und -verarbeitung.

"Doping im Sport gefährdet nicht nur den Sport an sich, sondern auch die mit ihm verbundenen Werte", so Krings mit Verweis auf die derzeitigen Skandale im Spitzensport und dem damit verbundenen Vertrauensverlust der Bevölkerung. "Der Integrität des Sports tut dieses Gesetz gut."

Die Eckpunkte des Gesetzes im Überblick

  • Mit dem Anti-Doping Gesetze wird ein neues Stammgesetzes zur Dopingbekämpfung geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden.
  • Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") werden deutlich erweitert.
  • Dopingmethoden werden in dem Entwurf ausdrücklich erfasst.
  • Es wird ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen [erfasst werden: (1.) Spitzensportler, die in einem der Testpools der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) erfasst sind und (2.) Sportler, die mit dem Sport erhebliche Einnahmen erzielen]. Durch die Fassung des Tatbestandes ist auch das Dopen außerhalb von Wettbewerben erfasst.
  • Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung wird eingeführt (nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen).
  • Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände werden erweitert, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuches werden.
  • Es wird eine neue Ermächtigung geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermöglicht.
  • Eine neue Vorschrift soll es der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
  • In dem Gesetzentwurf erfolgt zudem eine Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlerinnen und Sportlern.
  • Schließlich werden Landesregierungen künftig ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anti-Doping-Strafverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren.

Quelle: BMI – Bundesministerium des Innern

BMI – Bundesministerium des Innern

 

author: GRR

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