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02
2013

Dr. Dr. med. Lutz Aderhold - Anti-Doping-Richtlinien 2013 ©privat

Anti-Doping-Richtlinien 2013 – Dr. Dr. med. Lutz Aderhold

By GRR 0

Um den Kampf gegen Doping zu vereinheitlichen, wurde 1999 die World Anti-Doping Agency (WADA) gegründet. Der World Anti-Doping Code (WADA-Code) soll länder- und sportartenübergreifend den Begriff „Doping" definieren und Sanktionen, Aufklärung und Forschung einheitlich regeln.

Der WADA-Code ist 2003 festgelegt worden. Auf nationaler Ebene wurde im Jahr 2003 die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) mit Sitz in Bonn gegründet. Zweck der Stiftung ist, das Fairplay im Sport durch geeignete pädagogische, soziale, medizinische, wissenschaftliche und sportliche Maßnahmen zu fördern. Der seit 2004 bestehende NADA-Code enthält in Anlehnung an den WADA-Code das für Deutschland gültige Anti-Doping-Regelwerk.

Doping ist kein einheitlicher Begriff. Die Definition wurde in den letzten Jahren wiederholt geändert.  Aktuell lautet sie:

„Doping ist definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer  der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen."

 

Die dort genannten Verstöße umfassen gekürzt:

 

–          Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten

–          Der Gebrauch (auch Versuch) einer verbotenen Substanz oder Methode

–          Die Weigerung oder Umgehung einer Probenentnahme

–          Den Verstoß zur Verfügbarkeit und Meldepflicht

–          Die unzulässige Einflussnahme des Doping-Kontrollverfahrens

–          Der Besitz verbotener Substanzen und Methoden

–          Das Inverkehrbringen (auch Versuch) von verbotenen Substanzen oder Methoden

–          Die Verabreichung (auch Versuch) einer verbotenen Substanz oder Methode

 

Folgend soll ein Überblick über die 2013 geltenden Anti-Doping-Richtlinien gegeben werden:

 

Jährlich wird die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (WADA-Verbotsliste) aktualisiert. Diese Liste unterscheidet nach Substanzen und Methoden, die jederzeit, d.h. während und außerhalb von Wettkämpfen verboten sind, sowie Substanzen und Methoden, die nur während Wettkämpfen verboten sind. Daneben gibt es Substanzen, die nur in bestimmten Sportarten verboten sind (Alkohol und Betablocker). Zu beachten ist, dass bei offenen Listen auch nicht genannte aber chemisch verwandte Substanzen mit ähnlichen Wirkungen  ebenfalls verboten sind (Aderhold und Weigelt 2012). 

 

Jederzeit verbotene Substanzen (während und außerhalb von Wettkämpfen)

 

–          Nicht zugelassene Substanzen

–          Anabole Substanzen

–          Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen

–          Beta-2-Agonisten

–          Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

–          Diuretika und andere Maskierungsmittel

  

Jederzeit verbotene Methoden (während und außerhalb von Wettkämpfen)

 

–          Manipulation von Blut und Blutbestandteilen

–          Chemische und physikalische Manipulation

–          Gendoping

  

Während Wettkämpfen verbotene Substanzen

 

–          Stimulanzien

–          Narkotika

–          Cannabinoide

–          Glukokortikosteroide

 

Eine Übersicht der einzelnen Substanzen findet sich bei Feiden und Blasius (2008), Clasing (2010) sowie Raschka et al. (2010).

  

Ausnahmegenehmigungen

 

Mit der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden ist die Therapie von Leistungssportlern eingeschränkt. Es wurde daher die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen einer Erkrankung, welche die Verwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode erfordert, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE – Therapeutic use exemption) zu beantragen. Dabei wird unterschieden zwischen:  

–          Internationaler Athlet (Zugehörigkeit im IAAF Registered Testing Pool oder Teilnahme an Internationalen Wettkämpfen, siehe: www.iaaf.org/antidoping ): Zuständigkeit IAAF. Über die Aufnahme entscheidet die IAAF.

–          Nationaler Athlet (Zugehörigkeit im NADA Registered Testing Pool, NADA Nationaler Testpool, NADA Allgemeiner Testpool oder keine Testpoolzugehörigkeit): Zuständigkeit NADA. Über die Aufnahme in die NADA-Testpools entscheiden der DLV und die NADA.

–          Senioren (Nationaler Athlet): Zuständigkeit NADA und Master (Internationaler Athlet): Zuständigkeit WMA

  

Je nach Testpool-Zugehörigkeit  sind verschiedene Meldepflichten einzuhalten. Verstöße gegen die Meldepflichten werden durch die NADA oder die IAAF geahndet.

Der TUE-Antrag findet Anwendung bei chronischen Erkrankungen, z.B. die Insulintherapie beim Diabetiker oder Gabe von Kortison beim Morbus Crohn. Der TUE-Antrag wird auf einem Formular bei der zuständigen Stelle gestellt. Auskünfte hierzu gibt der nationale Spitzenfachverband (DLV www.deutscher-leichtathletik-verband.de ).

 

Auf der Homepage finden sich alle wichtigen Informationen zu:

 

–          Regelwerke

–          Testpools/Meldepflichten

–          Substanzen und Medikamente

–          Medizinische Ausnahmegenehmigungen

–          Formulare

Dem TUE-Antrag muss eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Da die Begutachtung des Antrages in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, ist eine frühzeitige Einreichung zu empfehlen. Der TUE-Antrag ist vor der Anwendung der Verbotenen Substanz oder Methode bzw. mindestens 30 Tage vor dem Wettkampf einzureichen. Eine rückwirkende Genehmigung ist möglich, wenn eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Erkrankung erforderlich war (z.B. insulinpflichtiger Diabetes). Unabhängig davon muss die Anwendung der Verbotenen Substanz oder Methode bei einer Dopingkontrolle immer auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden.

In den meisten Fällen erfolgt eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung und der Athlet muss darauf achten, rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Zu beachten ist auch, dass es eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen gibt, beispielsweise für Athleten über 50 Jahre, die keinem Testpool angehören. Hier genügt bei nationalen Wettkämpfen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Sollte eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) nicht erteilt werden, sollte aus ärztlicher Sicht eine optimale Behandlung Vorrang haben. Der Athlet muss dann vorübergehend oder auch dauerhaft auf Wettkampfsport verzichten.

Zur Behandlung einer obstruktiven Lungenerkrankung, eines allergischen oder Anstrengungsasthmas sind Beta-2-Agonisten die Mittel der Wahl. Der inhalative Gebrauch der Beta-2-Agonisten Salbutamol, Salmeterol und Formoterol  sowie der inhalative Gebrauch von Glukokortikosteroiden (kortisonhaltige Asthmasprays) müssen nicht mehr angezeigt werden. Diese Substanzen müssen aber bei einer Dopingkontrolle auf dem Dopingkontrollformular angegeben werden. Der Athlet kann eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen.

Salbutamol darf allerdings nur bis zu einer maximalen Dosis von 1600 mg pro 24 h und Formoterol bis zu 54 μg in 24 h angewandt werden. Salmeterol darf entsprechend den therapeutischen Empfehlungen der Hersteller inhaliert werden. Für höhere Dosierungen ist weiterhin die Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE) erforderlich. Bei Verwendung anderer Beta-2-Agonisten zur Inhalation benötigen Angehörige des RTP und es NTP eine Medizinische Ausnahmegenehmigung im Vorfeld der Anwendung.

Angehörige des ATP müssen im Falle eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung beantragen. Sportler, die keinem Testpool angehören, müssen bei der Verwendung der o.g. Medikamente ein Attest vorlegen. Bei internationalen Starts gilt die Empfehlung, sich vorab beim internationalen Fachverband zu erkundigen, ob ein Attest ausreicht. Eine Behandlung muss aber in jedem Fall im Kontrollformular angegeben werden.

Wird neben einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel, für das bereits eine Medizinische Ausnahmegenehmigung besteht, zusätzlich eine Substanz eingesetzt, die einem Grenzwert unterliegt (Salbutamol, Formoterol, Morphin, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), muss hierfür eine gesonderte TUE beantragt werden.

Intravenöse Infusionen sind nur mit TUE oder im Notfall bzw. bei Operationen und klinischen Untersuchungen erlaubt (Krankenhausbericht an die NADA). Verboten sind intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von 6 Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht. Die sukzessive Entnahme, Manipulation und Wiederzufuhr von Vollblut, ganz gleich in welcher Menge, in das Kreislaufsystem ist verboten

Die nicht systemische Behandlung mit Glukokortikosteroiden (z.B. Injektion in Gelenke und im Bereich von Sehnen und Schleimbeuteln) und die lokale Behandlung von Haut und Schleimhaut mit glukokortikosteroidhaltigen Externa sind nicht mehr genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Die Anwendung muss aber bei einer Dopingkontrolle auf dem Kontrollformular angegeben werden. Zusätzlich kann der Sportler eine schriftliche  Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Anwendung vorlegen.

Die systemische Anwendung (oral, intravenös, intramuskulär, rektal) von Glukokortikosteroiden ist verboten oder es muss, falls zur Therapie erforderlich, ein TUE-Antrag gestellt werden. Ist eine systemische Anwendung von Glukortikosteroiden zur Notfallbehandlung erforderlich, muss eine sofortige Anzeige mit medizinischem Bericht bei der NADA erfolgen. Aus gesundheitlichen Gründen sollte der Athlet frühestens 72 Stunden nach der Notfallbehandlung an einem Wettkampf teilnehmen.

Seit 2010 ist der Gebrauch von inhalierbarem Sauerstoff erlaubt. Pseudoephedrin (enthalten z.B. in Aspirin Complex) ist wieder in die Verbotsliste aufgenommen worden. Es wurde ein Grenzwert von 150 mg/ml Urin festgelegt, welcher in der Regel den therapeutischen Gebrauch von Pseudoephedrin ermöglicht. Aufgrund der sehr unterschiedlichen individuellen Abbauzeit wird allerdings von einem Gebrauch eher abgeraten.

Männliche Athleten, die älter als 65 Jahre sind und keinem Testpool angehören, weisen bei der Teilnahme an einer Nationalen Wettkampfveranstaltung die erforderliche Behandlung mit Testosteron durch ein Attest, das nicht älter als 12 Monate ist, des behandelnden Endokrinologen nach.

  

Doping-Kontrollverfahren   

 

Für deutsche Sportler ist das Doping-Kontrollverfahren im NADA-Code geregelt. Die Auswahl der Athleten für eine Doping-Kontrolle erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Außerdem kann es beim Vorliegen von Verdachtsmomenten zu gezielten Kontrollen kommen. Wettkampfkontrollen sind gesondert geregelt. Die Analyse erfolgt in von der WADA anerkannten Laboratorien. Eine positive A-Probe wird dem Athleten mitgeteilt und gleichzeitig eine Stellungnahme von ihm gefordert.

In der Regel wird der Athlet von Wettkämpfen suspendiert. Der Athlet hat das Recht zur Analyse der B-Probe, bei der er auch anwesend sein kann. Sollte die B-Probe ein negatives Ergebnis bringen, wird die Suspendierung aufgehoben. Bestätigt sich das Ergebnis der A-Probe, so wird das Sanktionsverfahren eingeleitet, das in der Regel mit einer zeitlich befristeten oder im Wiederholungsfall auch lebenslangen Sperre endet.

Die Ahndung von Dopingverstößen ist im Wesentlichen eine Aufgabe der Sportverbände und obliegt nur bei einer strafbaren Handlung der Justiz.

Weitere Informationen unter: www.deutscher-leichtathletik-verband.de, www.nada-bonn.de und www.dopinginfo.de    

  

Fazit:

 

–          Achten Sie bei einer Medikamenteneinnahme auf die gültigen Anti-Doping-Richtlinien und die Liste zulässiger Medikamente. Sprechen Sie mit Ihrem betreuenden Arzt und beantragen Sie im Bedarfsfall eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE).

–          Verwenden Sie nur einwandfreie Nahrungsergänzungsmittel.

 

Dr. Dr. med. Lutz Aderhold

 

Literatur:

  

Aderhold L, Weigelt S. Laufen! … durchstarten und dabeibleiben – vom Einsteiger bis zum Ultraläufer. Stuttgart: Schattauer 2012.

Clasing D. Doping und seine Wirkstoffe: Verbotene Arzneimittel im Sport. Balingen: Spitta 2010.

Feiden K, Blasius H. Doping im Sport. Wer – Womit – Warum. Stuttgart: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2008.

Raschka C, Nowacki P, Zichner L, May R. Doping. Klinik – Wirkstoffe – Methoden – Prävention. Stuttgart: Schattauer 2010.

 

Beiträge zum Thema:

 

Braucht Deutschland ein Anti-Doping-Gesetz? Dr. Anne Jakob-Milicia

 

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL – Dr. Anne Jakob-Milicia

 

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