Bundesinnenminister de Maizière und Justizminister Maas in der Bundespressekonferenz ©BMI - Henning Schacht
Bundesministerium des Innern – BMI – Entwurf des Anti-Doping Gesetzes vorgelegt – Ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung des sauberen Sports
Das Bundesministeriums des Innern, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit haben heute ihren gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport (AntiDopG) vorgelegt.
Dieser wird nun innerhalb der Bunderegierung weiter abgestimmt und anschließend mit Ländern und Verbänden erörtert. Im April 2015 soll der Entwurf abschließend im Kabinett behandelt und dann dem Bundestag zugeleitet werden.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière und Bundesjustizminister Heiko Maas haben die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzentwurfs heute in der Bundespressekonferenz vorgestellt.
De Maizière machte dabei deutlich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, den Spitzensport als Aushängeschild Deutschlands in der Welt vor negativen Entwicklungen und Einflüssen zu bewahren.
Der Gesetzentwurf sei auch in der Härte für die Sauberkeit des Spitzensportes geboten, nicht zuletzt, weil dieser zu einem großen Teil öffentlich finanziert wird, so der Minister.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen im Überblick
- Mit dem Anti-Doping Gesetze wird ein neues Stammgesetzes zur Dopingbekämpfung geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden.
- Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") werden deutlich erweitert.
- Dopingmethoden werden in dem Entwurf ausdrücklich erfasst.
- Es wird ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen [erfasst werden: (1.) Spitzensportler, die in einem der Testpools der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) erfasst sind und (2.) Sportler, die mit dem Sport erhebliche Einnahmen erzielen]. Durch die Fassung des Tatbestandes ist auch das Dopen außerhalb von Wettbewerben erfasst.
- Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung wird eingeführt (nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen).
- Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände werden erweitert, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuches werden.
- Es wird eine neue Ermächtigung geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermöglicht.
- Eine neue Vorschrift soll es der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
- In dem Gesetzentwurf erfolgt zudem eine Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlerinnen und Sportlern.
- Schließlich werden Landesregierungen künftig ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anti-Doping-Strafverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren.
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport steht Ihnen auf der rechten Seite zum Download zur Verfügung.
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