"Geheimsache Doping – Wie Russland seine Sieger macht“ - TUE-Anträge für Veranstaltungen im Februar, März und April 2015
Die aktuellen DLV Anti-Doping-News: Testpoolzugehörigkeit 2015 – Erläuterungen Anti-Doping – Neue Regelwerke ab 1. Januar 2015
Testpoolzugehörigkeit 2015 – Erläuterungen
Zum Jahreswechsel 2014/2015 stand die Testpool-Einteilung für das Jahr 2015 an. Aufgrund der im DLV bereits gebildeten Bundeskader möchten wir heute das Thema wieder erläutern:
IAAF Registered Testing Pool (IAAF-RTP)
Über die Aufnahme von Athleten in den IAAF-Registered Testing Pool entscheidet ausschließlich die IAAF. Die Athleten werden direkt von der IAAF über die Aufnahme informiert und erhalten schriftlich Mitteilung durch die IAAF, sollte die Mitgliedschaft aufgehoben werden. Die IAAF veröffentlicht den aktuellen IAAF-Registered Testing Pool auf ihrer Webseite und unterstützt diese internationalen Athleten mit Hilfe der "Athlete Advisory Note on Whereabouts" im Umgang ihrer Rechte und Pflichten als IAAF-RTP-Athlet.
Sollte der Athlet seine aktive Laufbahn beenden, muss er dies gegenüber der IAAF, der NADA und dem DLV mit dem IAAF-Formular „Application for Removal from the IAAF Registered Testing Pool“ schriftlich erklären.
NADA-Testpools
Auf nationaler Ebene gibt es drei NADA-Testpools,
– den Registered Testing Pool (NADA-RTP),
– den Nationalen Testpool (NADA-NTP) und
– den Allgemeinen Testpool (NADA-ATP).
Über die Aufnahme in die oben genannten NADA-Testpools entscheiden der DLV und die NADA einmal jährlich nach der Berufung in den DLV-Bundeskader. Die Pflichten der Athleten als Testpoolzugehörige richten sich ausschließlich nach der Testpoolzugehörigkeit, nicht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landes- oder Bundeskader. Über ihre Aufnahme sowie die Pflichten im Zusammenhang mit einem Testpool wurden die in einen Testpool berufenen Athleten sowohl durch den DLV als auch durch die NADA im Dezember per E-Mail informiert.
Wurde ein Athlet in einen Testpool berufen, gehört er diesem Testpool jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres an, sofern er nicht von der NADA oder dem DLV etwas Gegenteiliges hört. Sollte der Athlet seine aktive Laufbahn beenden, muss er dies gegenüber der NADA bzw. dem DLV mit dem "NADA-Rücktrittsformular" schriftlich erklären.
Athleten im NADA-RTP unterliegen den strengsten Meldepflichten. Sie müssen über ADAMS, dem Onlinesystem der WADA, ihre Aufenthaltsdaten vierteljährlich im Voraus abgeben und zusätzlich täglich ein 60minütiges Zeitfenster angeben, in dem sie für Dopingkontrollen zur Verfügung stehen.
Für Mitglieder des NADA-NTP entfällt die Angabe des 60-minütigen Zeitfensters, die vierteljährlichen Angaben in ADAMS sind jedoch auch für sie Pflicht.
Die Mitglieder des NADA-ATP müssen der NADA ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Anschrift und Telefonnummer mitteilen. Weitere An- oder Abmeldepflichten bestehen nicht. Ein Zugang zu ADAMS ist hierfür nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten sowie ein anschauliches Schema finden Sie in der Anti-Doping-Rubrik auf leichtathletik.de.
Anti-Doping – Neue Regelwerke ab 1. Januar 2015
Mit dem Jahreswechsel treten der neue NADA-Code 2015 und die dazugehörenden Standards in Kraft. Alle ab 1. Januar 2015 erforderlichen Regelwerke, zu denen auch die WADA-Verbotsliste 2015 gehört, wurden von der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) ins Deutsche übersetzt und veröffentlicht. Die englischen Originalversionen und die deutsche Übersetzungen sind auf den Webseiten von NADA und DLV zu finden.
In diesem Zusammenhang hat die NADA ebenfalls den „Film zum NADA-Code 2015 veröffentlicht, der nett und zusammenfassend die wichtigsten Änderungen im Bezug auf Anti-Doping-Bestimmungen ab Januar 2015 erklärt.
„Geheimsache Doping – Wie Russland seine Sieger macht“ …
… unter diesem Titel strahlte im Dezember die ARD eine einstündige Fernsehdokumentation zum Thema Doping in Russland aus. Zahlreiche Berichte und Kommentare sind seitdem erschienen. Wir haben eine Auswahl für Sie getroffen. Lesen Sie nur einige hier, u. a. eine Stellungnahme von Dr. Clemens Prokop, der NADA und weitere Äußerungen.
TUE-Anträge für Veranstaltungen im Februar, März und April 2015
Sollten Sie planen, an einer der nachstehend aufgeführten Veranstaltungen teilzunehmen und dafür noch eine eventuell erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen müssen, gelten die in der Liste angegebenen Antragsfristen. Ob Sie eine TUE beantragen müssen, entnehmen Sie dem Bereich Anti-Doping der offiziellen Verbandsseite des Deutschen Leichtathletik-Verbands.
Alle Athleten und Athletinnen sollten bei einem geplanten Start dringend darauf achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.
DM Senioren Halle + Winterwurf, 28. Februar bis 1. März in Erfurt
TUE-Antrag bis spätestens 29.01.15 an NADA
Hallen-Länderkampf U20, 28. Februar in Lyon (Frankreich)
TUE-Antrag bis spätestens 29.01.15 an NADA
Winterwurf-Länderkampf U20/U23, 28. Februar in Lyon (Frankreich)
TUE-Antrag bis spätestens 29.01.15 an NADA
EM Halle, 6. bis 8. März in Prag (Tschechien)
TUE-Antrag bis spätestens 04.02.15 an NADA
DM Cross, 7. März in Mark Indersdorf (Deutschland)
TUE-Antrag bis spätestens 05.02.15 an NADA
Europ. Winterwurf Cup, 14. bis 15. März in Leiria (Portugal)
TUE-Antrag bis spätestens 12.02.15 an NADA
Senioren-EM Halle, 23. bis 28. März in Torun (Polen)
TUE-Antrag bis spätestens 21.02.15 an WMA
WM Cross, 28. März in Guiyang (China)
TUE-Antrag bis spätestens 26.02.15 an IAAF
DM 100 km, 11. April in St. Leon-Rot (Deutschland)
TUE-Antrag bis spätestens 12.03.15 an NADA
DM Halbmarathon, 12. April in Husum (Deutschland)
TUE-Antrag bis spätestens 13.03.15 an NADA
DM Gehen 20 km, 19. April in Naumburg (Deutschland)
TUE-Antrag bis spätestens 20.03.15 an NADA
DLV Anti-Doping-Koordinierungsstelle
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