Keine Haftung für Läufer bei offiziellen Laufveranstaltungen – Dr. Dr. med. Lutz Aderhold

Das Landgericht (LG) Zwickau sah in erster Instanz weder ein Verschulden beim Veranstalter noch beim Laufteilnehmer. Dagegen wehrte sich die Frau mit der Berufung zum OLG Dresden, denn aus ihrer Sicht hatte das LG einen wichtigen Aspekt verkannt: Der Veranstalter hätte weitreichendere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.